1874. 121
XXXVI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 19. November 1874, betreffend die Aufhebung der zwischen der
Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen und der Königlich Sächsischen
Regierung wegen der in Criminal= und Polizeistrafsachen erwachsen-
den Kosten abgeschlossenen Convention vom 4. November 1864.
Nachstebende Ministerialerklärung wird, nachdem dieselbe gegen eine gleich-
lautende der Königlich Sichsischen Regierung ausgewechselt worden ist, andurch zur
öffentlichen Kenntniß gebracht.
Rudolstadt, den 19. November 1871.
Fürstl. Schwarzb. Ministerinm.
v. Bertrab.
Die Königlich Sächsische Regierung und die Fürstlich Schwarzburgische Regie-
rung zu NRudolstadt sind übereingekommen, im Hinblick auf die §§. 43 und 46 des
Bundesgesetzes vom 21. Juni 1869, betrefsend die Gewährung der Rechtshülfe, die
zwischen beiden Negierungen unter dem 4.14 November 1864 getroffene Ueberein-
kunft im Berreff der in strafrechtlichen Untersuchungen erwachsenden Kosten als außer
Wirksamkeit anzusehen, nicht minder im Betreff der in polizeilichen Untersuchungs-
fällen erwachsenden Kosten außer Wirksamkeit zu setzen und auch in Hällen der
letzteren Art für die Frage der Kostenerstatumg bei Requisitionen der beiderseitigen
Behörden die in §F. 43 des envähnten Bundesgesetzen aufgestellten Grundsätze als
maßgebend gelten zu lassen.
Jedoch soll eine Erstattung derjenigen baaren Auslagen, welche bis zum
Schluß des Jahres 1873 durch von Behörden des einen Staats bei Behörden
des andern Staats beantragte Auslieferungen den letteren erwachsen sind, nicht
stattfünden, rücksichtlich dieser Auslagen vielmehr nach Maßgabe der Uebereinkunft
vom 4/14“ November 1864 verfahren werden.
Rudolstadt, den 22. October 1874.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
(gez.) v. Bertrab.