Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

126 1874. 
C) in den Forsten, Paulinzelle, Singen und Quittelodorf 
50 Pfennige für 1 Schubkarren, 
25 Pfennige für 1 Korb, Hucke, Bürde oder Tracht. 
Rudolstadt, den 5. December 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium, 
Abtheilung der Finanzen. 
v. Bertrab. 
  
XL. Ministerial-Bekanntmachung, 
die Einführung der Reichsmarkrechnung betreffend, 
vom 22. December 1374. 
Zum Gebrauche bei der Handhabung des Gesetzes vom 30. Mai 1874 wegen 
Einführung der Reichsmarkrechnung (G. S. 44) und der zu demselben erlasse- 
nen Ausführungs-Verordnungen sind für die Umrechnung von Gulden, Kreuzern und 
Hellern in Mark und Pfennige und umgekehrt von Mark und Pfennigen in Gulden, 
Kreuzer und Heller die nachstehend abgedruckten Tabellen aufgestellt worden, welche 
von sämmtlichen Fürstlichen Behörden bei den von ihnen vorzunehmenden Reduc- 
tionen in Amvendung zu bringen sind. 
Rudolstadt, den 22. December 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab. 
 
	        
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