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für fünf Kilometer, sowie die ganze Wagenmeistergebühr als Entschädigung zu
entrichten.
37. In demselben Paragraphen erhält der erste Satz im Absatz XXX folgende
Fassung:
XXX. Für die Beförderung der Reisenden wird erhoben:
1) das reglementomäßige Extapost= 2c., Wagen= und Trinkgeld
a) wenn die Entfernung von einem Pferdewechsel zum anderen mehr als
15 Kilometer beträgt, nach der wirklichen Entfernung,
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Satze für 15
Kilometer,
2) die einfache Wagenmeistergebühr, welche von der Postanstalt am Stations-
Abgangsorte der Extrapost zu berechnen ist.
38. In demselben Paragraphen erhalten das Marginal unter n) und die
Absätze XXXI., XXXIl. und XXNlll. folgende Fassung:
mn) CExtraposten 2c. nach Orten unter 15 Kllometern.
XXXI. Für Extraposten 2c. nach Orten unter 15 Kilometern werden die Ge-
bühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben.
XXNII. Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer
binter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der
letzten Poststation die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten
Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsorte gegen Entrichlung der regle-
mentsmäßigen Sätze für die wirkliche Entsermung, jedoch mindestens für 15 Kilo-
meter, gegeben werden.
XXNM. Geht die Fahrt von einer Station bz. von einem Eisenbahn Halte-
punkie ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Ab-
fahrtsorte entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls
gegen Entrichtung der reglementsmäßigen Säße sür die wirkliche Enlfernung, jedoch
mindestens für 15 Kilometer, binausgefahren werden.
39. In demselben Paragraphen erhält das Marginal unter p) und der
dazu gehörige Abfatz XXNIV. folgende Fassung:
pUmrechnung in dle landesübliche Münzwährung.
XXXIV. Wegen Umrechnung der Beträge an Extrapost= 2c. Gebühren in den