1874. 19
Gebieten mit anderer, als der Thaler- und Silbergroschen · Währung gelten die
Vorschriften in 8. 44 Absathz XXI.
40. Im §. 63 erhält der erste Satz im Absah IV. folgende Fassung:
IV. Beträgt der zurückzulegende Weg nicht über 20 Kilometer, so darf der
Postillon ohne Verlangen des Reisenden unterwegs nicht anhalten.
In der Anlage zu §. 43 des Post-Reglements, Zusammenstellung der Tarif-
bestimmungen, treten folgende Aenderungen ein:
41. Im §& Vll. erhält der weite Satz, das Porto für Vorschußsendungen
betrefsend, folgende Fassung:
An Porto für Vorschußsendungen sind zu erheben:
„) für. Vorschußbriese (Postkarten, Drucksachen und Waarenproben), ohne
Unterschied des Gewichts:
auf Entfermungen bis 10 geographische Meilen zi
auf alle weiteren Entfemungen 14
Für zusimmi Post. Vorschuß Briese wird ein Ponenlcu von 1 Syr.
bz. 3 Kr. erhoben.
Bei portopflichtigen Dienstsachen findet dieser Zuschlag nicht statt.
b) für Vorschußpackete das betreffende Porto für das Packet.
42. Im §. XllI. erhält der Absaß unter I h., das Epreßbestellgeld nach
dem Landbestellbezirke betreffend, folgende Fassung:
b) wenn die Bestellung im Landbestellbezirke der Postanstalt erfolgt, für
jede Sendung pro Kilometer 1 Sar. bz. 31 Kr., im Ganzen jedoch
nicht unter 4 Sgr. bz. 14 Kr. für jede #penm.
Die bei Berechnung des zu erhebenden Gesammtbetrages sich etwa
ergebenden Bruchkrenzer sind auf volle Krenzer abzurunden.
43. Im §. XIV., die „Nachsendung“ betrefsend, erhält der erste Saß
solgende Fassung:
Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briese mit Aerihang und
für nachzusendende Briese mit Postvorschuß wird das Porto und bz. auch die Ver-
sicherungsgebühr von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Poro-
zuschlag von 1 Sgr. wird jedoch für die Nachsendung nicht erhoben.