22 1874.
8. 1.
Jedes Fuhrwerk, welches die durch das Somitz= und Loquitzthal führenden
Kunststraßen des Amtobezirks Leutenberg befährt, muß „einen Radbeschlag von min-
destens vier Zoll preuß. — 10,1 Centimeter Breite haben, wenn das Gewicht der
Ladung mehr als vierzig Centmer beträgt.
S. 2.
Uebertretungen dieser Vorschrist werden mit Geldstrafe bis zu 20 Thaler =
35 Gulden oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.
8. 3.
Diese Strafe trifst zunächst den Führer des Fuhrwerks, sie kann aber auch
gegen den Eigenthümer desselben ausgesprochen werden.
8. 4.
Wenn Verdacht vorliegt, daß ein Fuhrwerk der Bestimmung in 8. 1 entgegen
überlastet sei, so sind die zur Ermittelung des Gewichtes der Ladung ersorderlichen
Erhebungen durch die mit der Controle der gegenwärtigen Verordnung beauftragten
Beamten vorzunehmen. Der Führer des Fuhrwerks hat sich dieser Ermittelung bei
Meidung der in §. 2 angedrohten Strafen zu unterwerfen.
Die mit der speziellen Ausmittelung des Gewichtes der Ladung verbundenen
Kosten und Auslagen fallen dem Führer bezüglich Eigenthümer des Fuhrwerko zur
Last, wenn sich ergiebt, daß die Ladung das zulässige Maß wirklich überschreitet.
8. 5.
Vorstehende Verordnung tritt am 1. März 1874 in Kraft.
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Rudolstadt, den 2. Januar 1874.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrak.