1874. 23
.K VI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 9. Jannar 1874, betr. das Inkrafttreten der Verordnung vom
24. Mai 1872 wegen Abänderung der Ausführungsverordnung vom
20. Juni 1856 zu den beiden Gesetzen über die gerichtliche Ueber-
eignung unbeweglicher Sachen und die Verbesserung des Hypotheken=
wesens in den Bezirken der Justizämter Rudolstadt, Stadtilm und
Frankenhausen und der Justizamtscommission Schlotheim.
Die Gemeindebehörden in den Bezirken der Justizämter Rudolstadt, Stadtilm
und Frankenhausen, sowie der Justizamtscommission Schlotheim werden in der
nächsten Zeit in den Besitz der Grundsteuerbücher, Gebäudesteuerrollen und Flur-
karten (§F. 5 der Ausführungsverordnung vom 15. März 1872 zu den beiden Ge-
setzen vom 13. August 1868, die anderweite Regelung der Grundsteuer und die
Einführung einer allgemeinen Gebäudesteuer betr. Ges.-S. S. 104) gesetzt
werden.
Unter Bezugnahme auf die Ministerialbekanntmachungen vom 16. September
1872 (Ges. S. S. 139) und vom 22. Juli 1873 (Ges.-S. S. 82) wird deshalb
mit Höchster Genehmigung Serenissimi andurch bestimmt, daß die Verordnung
vom 24. Mai 1872 wegen Abänderung der Ausführungsverordnung vom 20. Juni
1856 zu den beiden Gesetzen über die gerichtliche Uebereignung unbeweglicher
Sachen und die Verbesserung des Hypotbekenwesens (Ges.-S. S. 114) am l. Fe-
bruar dieses Jahres munmehr auch bezüglich der Justizamtsbezirke Rudolstadt,
Stadlilm und Frankenhausen, sowie des Bezirks der Justizamtscommission Schlot-
heim in Wirksamkeit tritt.
Rudolstadt, den 9. Januar 1874.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.