Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 27 
. VIII. Verordnung 
vom 23. Jannar 1874, betreffend den Verkehr zwischen den Einzel- 
gerichten und dem Katasteramte wegen Fortschreibung der Grund- 
steuerbücher und Karten. 
Um die Genauigkeit der von den Gemeindevorständen nach S. 1 der Verord- 
nung vom 24. Mai 1872 (Ges.-S. S. 114) auszufertigenden Katasterauszüge zu 
überwachen und etwa vorgekommene Unrichtigkeiten unverzüglich zu beseitigen, sowie 
um eine geregelte Führung der Fortschreibungsgeschäfte sIcher zu siellen, verordnen 
Wir im Anschluß an jene Verordnung mit Höchster Genehmigung Serenissimt 
was folgt. 
8. 1. 
Die Einzelgerichte haben alle Verträge und anderen Urkunden, auf Grund deren 
die gerichtliche Zuschreibung von Grundeigenthum erfolgen soll, nebst den dazu ge- 
hõrigen Katasterauszügen unmittelbar vor der gerichtlichen Zuschreibung 
dem Katasteramte vorzulegen. 
8 2. 
Das Katasteramt prüft die den Verträgen c. W. beiliegenden Katasterauszüge 
binsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit dem Inhalte des Vertrages und mit den 
Originalsteuerbüchern und hat, im Falle sich Anstände ergeben, das Gecignete wegen 
Klarstellung des Sachverhaltes zu veranlassen. 
8. 3. 
Das Katasteramt trägt sodann den aus den Verträgen sich ergebenden Güter- 
wechsel in die für das betreffende Steuerjahr gemäh den Anweisungen I. und III. vom 
9. December 1872 eröffneten Fortschreibungsprotokolle 2#. provisorisch ein und 
giebt darauf die Verträge dem betreffenden Einzelgerichte zurück.
	        
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