1874. 27
. VIII. Verordnung
vom 23. Jannar 1874, betreffend den Verkehr zwischen den Einzel-
gerichten und dem Katasteramte wegen Fortschreibung der Grund-
steuerbücher und Karten.
Um die Genauigkeit der von den Gemeindevorständen nach S. 1 der Verord-
nung vom 24. Mai 1872 (Ges.-S. S. 114) auszufertigenden Katasterauszüge zu
überwachen und etwa vorgekommene Unrichtigkeiten unverzüglich zu beseitigen, sowie
um eine geregelte Führung der Fortschreibungsgeschäfte sIcher zu siellen, verordnen
Wir im Anschluß an jene Verordnung mit Höchster Genehmigung Serenissimt
was folgt.
8. 1.
Die Einzelgerichte haben alle Verträge und anderen Urkunden, auf Grund deren
die gerichtliche Zuschreibung von Grundeigenthum erfolgen soll, nebst den dazu ge-
hõrigen Katasterauszügen unmittelbar vor der gerichtlichen Zuschreibung
dem Katasteramte vorzulegen.
8 2.
Das Katasteramt prüft die den Verträgen c. W. beiliegenden Katasterauszüge
binsichtlich ihrer Uebereinstimmung mit dem Inhalte des Vertrages und mit den
Originalsteuerbüchern und hat, im Falle sich Anstände ergeben, das Gecignete wegen
Klarstellung des Sachverhaltes zu veranlassen.
8. 3.
Das Katasteramt trägt sodann den aus den Verträgen sich ergebenden Güter-
wechsel in die für das betreffende Steuerjahr gemäh den Anweisungen I. und III. vom
9. December 1872 eröffneten Fortschreibungsprotokolle 2#. provisorisch ein und
giebt darauf die Verträge dem betreffenden Einzelgerichte zurück.