z0 1874.
.& X. Bekanntmachung
des Fürstlichen Ministeriums vom 13. Febr. 1874, betreffend die
Aufhebung der Verordnungen vom 28. Juni 1836 und vom 29. Decbr.
1854 wegen des Verbots des Stichholzhauens und Lattenschnitzens
in den Ortschaften.
Mit höchster Genehmigung Serenisslmi werden die Verordnungen vom
28. Juni 1836 (Wochenblatt 1836 Nh 32) und vom 29. December 1854 (Ges.
Samml. 1855 S. 2), betreffend das Verbot des Stichholzhauens und Lattenschnihzens
in den Ortschaften, hiermit aufgehoben.
Nudolstadt, den 13. Februar 1874.
Fürstlich Schwarzb. Ministerium.
Leo, i. V.
IAXI. Verordnung,
die Rechnungslegung bei der Pensions-Anstalt für Wittwen und
Waisen betreffend, vom 27. Februar 1874,
Mit höchster Genehmigung Serenissimi wird der Absatz „ des §F. 19 der
Verordnung vom 2. März 1842, die Errichtung einer Pensionsanstalt für Wittwen
und Waisen betrefsend (Ges.-Samml. 1842 S. 57), aufgehoben. An Stelle des-
selben tritt folgende Bestimmung:
Der Rechnungsabschluß erfolgt jährlich. Das Curatorium hat für zeitige
Aufstellung und Uebergabe der Jahresrechnung Seitens des Rechnungsführers Sorge
zu tragen. Die Rechnung ist Serenlssimo zur Einsicht vorzulegen, demnächst
auch ein kurzer Auszug in dem hiesigen Wochenblatte und Frankenhäuser Intelligenz-
blatte zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Rudolstadt, den 27. Februar 1874.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Bertrab.