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Derselbe ist verpflichtet, auf Anfordern und nach Anordnung des Straßenbaubeamten
bez. der Gemeindebehörden die entstandenen Schäden sofort ausbessern zu lassen,
widrigenfalls der Baubeamte vder die Gemeindebehörde zur Vornahme der Reparatur
auf Kosten des Eigenthümers berechtigt sind.
Die Eigenthümer der Locomotiven sind ferner verpflichtet, die Frage über die
Existenz und die Höhe eines von ihnen zu ersetzenden Schadens auf Verlangen der
Betheiligten der Entscheidung eines Schiedsgerichts zu unterstellen, wozu die Eigen-
thümer den einen, die Beschädigten den andern Schiedsrichter zu ernennen haben.
Falls diese beiden Schiedsrichter über die Wahl eines Obmanns sich nicht ver-
ständigen, hat das Fürstl. Landrathsamt denselben zu bezeichnen.
8. 10.
Zur Sicherstellung der zu leistenden Entschädigung ist von dem Eigenthümer
der Locomotive bei dem Fürstl. Landrathsamte eine Caution von mindestens 262 Fl.
30 kr. = 150 Thlr. = 450 Mark zu hinterlegen, welche nach vorgekommenen
Abzügen sofort zu ergänzen ist.
8. 11.
Die Nichtbesolgung der in den 88. 1 —8 gedachten Anordnungen wird mit
Geldstrafe bis zu 35 Fl. = zwanzig Thalern = 60 Mark oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen beslraft.
8. 12.
Für den Fall, daß rücksichtlich der Transportzüge im Interesse der Sicherheit
des össentlichen Verkehrs noch andere Anlagen, Einrichtungen und Anordnungen für
nothwendig erachtet werden sollten, sind die Eigenthümer und das Betriebspersonal
einer Straßen= Locomotive verpflichtet, solche nach Unserer Anweisung bez. nach
Anorduung des Fürstl. Landrathsamtes oder der Straßenbauverwaltung auf ihre
Kosten gleichfalls auszuführen, zu unterhalten und zu haudhaben.
Rudolstadt, den 6. März 1874.
Fürstl. Schwarzb. Ministerium.
v. Vertrab.