Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

34 1874. 
XlII. Verordnung 
vom 6. März 1874, die Cautionen der Auswanderungs- 
Agenten betreffend. 
Da die mit dem 1. Januar d. J. eingetretene Umgestaltung der Fürstlichen 
Landeskreditkasse die Annahme von verzinslichen Cautionsgeldern nicht mehr gestattet, 
so wird mit höchster Genehmigung Serenissimi unter Aufhebung der im §. 2 
4 der Ministerial-Bekanntmachung vom 12. August 1854 (Ges. Samml. S. 199) 
enthaltenen Vorschrift über die Bestellung der bei Uebernahme einer Auswanderungs- 
Agentur zu leistenden Caution bestimmt, daß diese Caution fortan nur durch faust- 
pfändliche Uebergabe von auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibungen des 
Reichs oder eines deutschen Bundesstaates bestellt werden kann. 
Die im §F. 2 des Gesetzes vom 8. October 1869, die Cautionen der Staats- 
diener betrefsend (Ges.-Samml. S. 187), enthaltenen Vorschriften finden auch auf 
die Cautionen der Auswanderungs-Agenten Auwendung. 
Nudolstadt, den G. März 1874. 
Fürstl. Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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