Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 43 
6 Procent jährl. Rente nach 38/ Jahren 
7 7° 7„ 7 7“ 27 7 
8 14 7 14 7 21 *“ 
9 * « « « 1734 « 
10 „ „ „ „ 15 „ 
8. 7. 
Bei Abschlagszahlungen, welche zur schnelleren Tilgung des Darlehns noch 
außer der Tilgungsrente nach dreimonatlicher Anmeldungsfrist zulässig sind, ver. 
mindert sich die Rente nach Verhältnih des Betrags der geleisteten Abschlagszahlung 
zum jeweiligen Capitalbetrage. 
8. 8. 
Kündigung. 
Darlehen, welche unter der Bedingung einer Rententilgung gewährt werden, 
können den Schuldnemn nur gekündigt werden, wenn die vertragsmäßige Rente nicht 
pünktlich zu den Fälligkeitsterminen (F. 6) gezahlt wird, oder der Werth der ver- 
pfändeten Gegenstände eine bedeutende Minderung erleidet, oder sonst Zweifel hin- 
sichtlich der Sicherheit der Forderung eintreten. 
Den Schuldnern steht dagegen das Recht der Kündigung zu, nur hat diese 
immer 3 Monate vor einem der in §F. 6 bezeichneten Termine zu erfolgen. 
9. 
Verfahren gegen Reslanten. 
Gegen Schuldner, welche die Zahlungstermine für die Zins= und Tilgungs- 
renten nicht einhalten, findet das im zweiten Abschnitt der Executiong-Ordnung 
vom 10. Juni 1854 (Gesetzsammlung S. 138) geordnete Hülssverfahren Anwendung. 
8. 10. 
Ablösungs-NRenten. 
Die auf die Landesereditcasse übermommenen Ablösungscapitalien und die davon 
zu entrichtenden Zins- und Tilgungsrenten sind von Zeit der Bestätigung der Ab- 
lösungs-Verträge auf dem verpflichteten Grundbesitze und in dem übrigen Vermögen 
des Belasteten ebenso versichert und bevorzugt, wie es die abgelösten Lasten selbst 
waren.
	        
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