Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 45 
8. 2. 
Unser Ministerium ist ermächtigt, Geldsätze, welche als tapnäßige Gebühren 
für eine Leistung oder Mühwaltung, oder als wirkliche Sachwerthe, oder als Steuern 
und Abgaben in einem Landesgesetze nach dem süddeutschen Gulden= oder Thaler- 
suße bestimmt sind, durch Verordnung den Sach= und Werthsverhältnifsen entsprechend 
nach der Reichswährung neu festzustellen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 30. Mai 1874. 
(I. S.) Georg, 
Fürst zu Schwarzburg. 
v. Bertrab. 
  
M XX. Gesetz 
vom 30. Mai 1874, einen Nachtrag zur Gebührentaxe in 
Strafsachen betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums, sowie mit Zustimmung des getreuen 
Landtags, was folgt: 
In dem vierten Abschnitte der der Strafproreßordnung vom 26. April 1850 
angefügten Gebührentaxe für die Verhandlungen in Strafsachen treten nachstehende 
Abänderungen ein: 
1) Die in §. 11 Nr. 1 und §. 13 der Gebühren-Taxe bestimmten Diäten für 
Mitglieder der Kreisgerichte. Staatsanwälte, Untersuchungs- 
richter und Einzelrichter werden von 1 Thlr. 10 Sgr. — 2 Fl. 20 Kr. 
auf 2 Thlr. = 3 Fl. 30 Kr. oder 6 Mark erhöht.
	        
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