Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

16 1874. 
2) Zu den in 8. 11 Nr. 4, 5 und 6 der Gebührentaxe bezüglich unter N Nr. 4, 
5 und 6 des Nachtragsgesetzes vom 24. November 1854 (Gesetz. Samml. 
Seite 241) bestimmten Diäten für Feldwebel, Gendarmerie-Wacht- 
meister, Gendarmen #c. tritt, wenn außerhalb des Stationsorts übernachtet 
werden mi- ein Nachtquartiergeld von 77 Groschen = 26 Kr. 2 Hll. oder 
0,75 Mar 
3) In §. 4 und §. 13 der Gebühren-Taxe werden die für stimmberechtigte 
Mitglieder des Appellationsgerichts oder Oberappellationsgerichts, sowie für 
den Oberstaatsanwalt und Generalstaatsanwalt bestimmten Diäten von 2 Thlr. 
— 3 Fl. 30 Kr. auf 3 Thlr. = 5 Fl. 15 Xr. oder 9 Mark, und das Nacht- 
quartiergeld von 20 Sgr. = 1 Fl. 10 Kr. auf 1 Thlr. = 1 Fl. 45 Kr. oder 
3 Mark erhöht. 
4) Die in §. 19 der Gebührentaxe unter Nr. 7 und in dem Nachtragsgesetz vom 
24. Nov. 1854 unter II u bestimmten Diäten der Gerichtsdiener bei dem Traus- 
port von Gefangenen mit Einschluß der Vagabunden und Schüblinge betragen 
für die Wege-Stunde 4 Sgr. = 14 Kr. oder 0,4 Mark, 
für den ganzen Tag, jedoch nicht über 1 Thlr. = 1 Fl. 45 Kr. oder 3 Mark. 
5) Die in §. 19 der Gebühren-Taxe unter Nr. 9 bestimmten Diäten betragen 
für den ganzen Tag 123 Sgr. = 43 Kr. 6 Hll. oder 1,25 Mark. 
wenn die Erekdition nicht über secho Stunden dauert 
74 Sgr. = 26 Kr. 2 Hll. oder 0,75 Mark, 
das Quartiergeld über Nacht 
77 Sgr. = 26 Kr. 2 Hll. oder 0,75 Mark. 
6) Bei Berechnung der Diäten wird der Tag von Mitternacht zu Mitternacht 
gerechnet. 
Der Sat in §. 11 der Gebühren-Taxe: 
„dauert die Abwesenheit zwar über Nacht, doch nicht über Mittag des 
andem Tags, so erhöht sich der Diäten= Ansatz des vorigen Tags für den 
Untersuchungsrichter um 
6 Sgr. = 56 Kr. oder 1,6 Mark. 
für den Protocollführer um 
12 Sgr. = 42 Kr oder 1,2 Mark, 
sowie die Bestimmung in Anneriung 1 selben §. kommen in Wegfall.
	        
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