Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. s9 
heiten der Herzoge von Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg und Sachsen- 
Koburg.= Gotha, sowie Ihrer Durchlauchten der Fürsten Reuß älterer und 
Reuß jüngerer Linie einerseits, und den Bevollmächtigten Seiner Majestät des 
Deutschen Kaisers und Königs von Preußen andererseits abgeschlossenen Militair 
Konvention ist Nachstehendes vereinbart worden. 
Zu Artikel 3. 
Auf Befragen, ob zu Folge des Artikels 3 auch Wehrpflichtige aus den 
Ländergebieten der mitkontrahirenden Staaten für das Königlich Preußische Garde- 
Korps würden zur Aushebung gelangen, erklärten die Bevollmächtigten Seiner 
Majestät des Kaisers und Königs, wie auf eine allgemein ausgedehnte Rekrutirung 
für das Garde-Korps im allseitigen Interesse allerdings Werth gelegt werde; sollte 
jedoch eine oder die andere der mitkontrahirenden Regierungen wünschen, die bezüg- 
lichen Staatsangehörigen nicht für die Gardetruppen ausgehoben zu sehen, so werde 
diesem Wunsche bereitwilligst entsprochen werden. 
Zu Artikel 12 und Artikel 13 
war man darüber einverstanden, daß durch den Inhalt derselben der Reichsgesetz- 
gebung namentlich auch insoweit nicht präjudicirt werde, als dieselbe etwa den ein- 
zelnen Staaten oder Gemeinden das Recht zu einer weitergehenden Heranziehung 
der Militairpersonen zu den Staats- oder Kommunalsteuern einräumen sollte. 
Thale, den 15. September 1873. 
Hermans von Bertrab. Rudolph von Groß. Anton von Krosigk. 
(d. S.) (L. S.) (L. S.) 
H. M. Fr. Lorentz. b. Seebach. Otio Meusel. 
(L. S) (#. S.) (L. S. 
Wolph von Harbon. Eberhard von Hartmann. Kurt Starke. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
 
	        
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