Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

62 1874. 
S. 2. 
Cassatlon der Zinsscheine. 
Nach erfolgter Buchung sind die eingegangenen Zinsscheine vom Controleur 
durch zweifache Durchlöcherung mit dem dazu bestimmten Justrumente zu cassiren, 
in Abtheilungen von je 100 Stück einer und derselben Serie zusammenzuschnüren 
und bis zur völligen Vernichtung (F. 4) unter Verschluß zu halten. 
8. 3. 
Einstellung der Zinoscheine in die Rechnung. 
Die nach Serien und Nummern geordneten Zinsscheine dienen als Belege für 
die Rechnung bei dem Titel „Zinsen von Passivkapitalien.“ 
Die Nummern der in dem Fälligkeitsjahre nicht zur Einlösung gelangten Zins- 
scheine, deren Eingang also in den nächsten Jahren noch zu erwarten ist, werden 
in der Rechnung speciell verzeichnet und nach den Jahren der Fälligkeit geschieden. 
Erloschene Zinsscheine (§. 5 der beiden genannten Gesetze) werden in der 
Rechnung als erloschen bezeichnet und nicht weiter als Reste fortgeführt. 
8. 4. 
v Vernichtung der Zinescheine. 
Nach dem Ablause des vierten Jahres, vom Fälligkeitstermine an gerechnet, 
werden die eingegangenen Zinsscheine nach vorheriger Anzeige bei dem Fürstlichen 
Ministerium veruichtet. 
§. 5. 
Auherkurssetzung der Neuten= und Ztantsschuldbrlefe. 
Die Außerkurssetzung einzelner Renten= und Staatsschuldbriefe (§. 10 der 
beiden Gesetze) ersolgt in der Weise, daß der Controleur der Hauptlandescasse auf 
der Rückseite des Papieres bemerkt: 
„Eingetragen auf den Namen 
N. 
„Rudolstadt, den 
Fürstl. Schwarzb. Hauptlandescasse. 
(Unterschrift.)
	        
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