Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 73 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
10. Stüch vom Jahre 1874. 
  
IXXVIII. Verordnung, 
betreffend die Organisation der Katasterbehörden, 
vom 30. Juli 1874. 
Nachdem der Erlaß weiterer Bestimmungen über die Bearbeitung der Kataster- 
Angelegenheiten nothwendig geworden ist, so verordnen Wir mit Höchster Geneh- 
migung Serenissimi und unter Modification der Verordnung vom 15. März 
1872 (Ges. Samml. S. 104) was folgt: 
8. 1. 
Vorstand des durch die Verordnung vom 15. März 1872 errichteten Kataster- 
amtes ist der Kataster Kontroleur. Derselbe hat, unter Beihülfe der ihm 
überwiesenen Gehülfen, die ihm obliegenden Geschäfte nach Anleitung der dieser 
Verordnung beigesügten 
Geschäftsanweisung für den Kataster-Kontroleur 
zu führen. 
§. 2. 
Die auf das Katasterwesen Bezug habenden Geschäfte des Ministeriums 
(Finanz= Abtheilung) werden in einem besonderen Bürcau desselben bearbeitet, 
welches die Bezeichuung Kataster-Büreau führt. Der Vorstand dieses Bürcaus 
ist der Kataster Inspektor. Demselben wird das erforderliche technische 
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesezfjammlung XXXV. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 5. Sepiember 1874.
	        
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