Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 75 
ersorderlichen Fortschreibungsvermessungen auszuführen oder ausführen zu lassen, 
die Heberollen, Zu- und Abgangslisten, Veränderungsanmäge aufzustellen, endlich 
sich allen sonstigen, mit den vorstehend gedachten Geschäften in näherer oder ent. 
sernterer Verbindung stehenden Aufträgen, welche ihm von dem Fürstl. Ministerium 
ertheilt werden, — insbesondere auch statistischen Aufnahmen aller Art, zu unter- 
ziehen. 
8. 2. 
Die vorgesehte Dienstbehörde des Katastercontroleurs ist das Fürstliche Mini- 
sterium (Finanz= Abtheilung). Die allgemeinen Dienstpflichten des Katastercontro- 
leurs regeln sich nach den Gesetzen über den Civilstaatsdienst. 
S. 3. 
Geometrische Privatarbeiten darf der Katastercontroleur nur mit Genehmigung 
des Fürstlichen Ministeriums (Finanz= Abtheilung) übernehmen und ausführen. 
Diese Genehmigung kann allgemein für bestimmte Arten solcher Arbeiten, oder 
mur für einzelne Fälle ertheilt, aber auch ganz versagt werden, wenn zu befürchten 
steht, daß unter der Ausführung solcher Privatarbeiten die Amtsgeschäfte des Ka- 
tastercontroleurs leiden werden, oder wenn der Katastercontroleur die ordnungs- 
mähige Wahrnehmung seiner Amtopflichten vernachlässigt haben sollte. 
Die ertheilte Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden. 
8. 4. 
Der Katastercontroleur hat die ihm nach F. 1 obliegenden Arbeiten und die 
durch besondere Verfügungen ihm ertheilten Aufträge in den vorgeschriebenen Ter- 
minen zur Ausführung zu bringen und die bezüglichen Verhandlungen und Akten- 
stücke noch vor Ablauf der hierzu festgestellten Frist der vorgesetzten Behörde einzu- 
reichen. Ganz besonders hat der Katastercontrolenr dafür Sorge zu tragen, daß 
Vermessungen, welche den Grundsteuer-Zu, und Abgängen zu Grunde gelegt wer- 
den müssen, so zeitig ausgeführt werden, daß die rechtzeitige Feststellung der Gund- 
steuer nicht durch die fehlenden Messungselemente gesährdet wird.
	        
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