Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 77 
riums (Finanz= Abtheilung) an Privatpersonen zu verabsolgen, oder solchen die An- 
fertigung von Auszũgen oder Abschriften aus denselben zu gestatten. 
S. 7. 
Andere Eintragungen in die Documente (K. 6), als diejenigen, welche durch 
die ergangenen oder noch ergehenden Vorschristen ausdrücklich angeordnet sind, be- 
ziehungsweise angeordnet werden, oder Veränderungen an den Documenten darf der 
Katastercontroleur in keinem Falle vornehmen. 
§. 8. 
Der Katastercontrolenr muß während der vorgeschriebenen Geschäftostunden — 
Vormiktags von 9 bis 1 Uhr, Nachmittags von 3 bis 6 Uhr — in seinem Ge, 
schästslocale anwesend sein, und hat dort namentlich auch die mündlichen Anmeldun- 
gen der Grund= und Gebäudeeigenthümer wegen der in den Gumd und Gebäude- 
stenerbüchern nachzutragenden Veränderungen entgegen zu nehmen. 
Außerdem hat der Kataslercontroleur am Sitze eines ieden, außerhalb der Stadt 
Rudolstadt befindlichen Justizamts, und zwar zunächst vierteljährlich einmal, regel- 
mäßige Amtstage zu gleichem Zwecke abzuhalten. Die Termins-Tage und Stunden 
sind durch die amtlichen Nachrichtsblätter und in sonst geeigneter Weise zur öffent- 
lichen Kenntniß zu bringen. 
§. 9: 
Den Grund= und Gebäudceigenthümern hat der Katastercontroleur auf Ver- 
langen die bei dem Katasteramte aufbewahrten Karten, Grundsleuermutterrollen, 
Flurbücher, Gebäudesteuerrollen u. s. w. zur Einsicht der ihr Eigenthum betreffenden 
Stellen vorzulegen, überhaupt ihnen jede thunliche Auskunft, und zwar unentgeld- 
lich, zu ertheilen. 
8. 10. 
Auf Ansuchen hat der Katastercontroleur 
1) aus den Grundsteuermutterrollen, Flurbüchern und Fortschreibungsprotocollen 
(5. 19 der Anweisung 1 für das Versahren bei Fortschreibung der Grund= 
steuerbücher und Karten) sowie
	        
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