s 1874.
2) aus den Gebäudesteuerrollen und den Veränderungsnachweisungen (6&. 13
und 17 der Anweisung IUll für das Verfahren bei Fortschreibung der Ge-
bäudestenerrollen) Abschriften oder Auszüge zu ertheilen.
S. 11.
Zu den Abschriften ganzer Artikelverzeichnisse. Flurbücher, Mutterrollen und
Gebäudesteuerrollen werden die für diese Schriftstücke vorgeschriebenen Formulare
verwendet.
Die Auszüge aus den Grumsteuermutterrollen und den Gebäudestenerrollen
2######u#müssen nach den beiliegenden Mustern 1 und 1# gefertigt werden. In den Aus-
zügen aus den Muktewollen sind die Parzellen in der durch die Nummerfolge ge-
hebenen Ordnung aufzuführen.
Sofern nicht ausdrücksich verlangt wird, daß der Auszug sämmtliche aus der
Mutterrolle sich ergebenden Zu und Abschreibungen mit nachweisen soll, ist in dem-
selben lediglich der neueste, dem letzten Abschlusse der Mutterrolle entsprechende Be-
stand aufzunehmen.
8. 12.
In den Auszũgen aus der Grundsteuermutterrolle sind, falls solches
besonders verlangt wird, den betreffenden Grundstücken, und zwar gruppenweise,
wie sie ein zusammenhängendes Besitzstück bilden, in besondere Spalten die Artikel-
nummern und die in der Mutterrolle nach deren neuesten Beslande verzeichneten
Besitzer der angrenzenden Besitzstücke auf zwei durch ihre Form und Lage besonders
bemerkbar hewortretenden Seiten beizuschreiben.
Wird ein Besitzstück an der betreffenden Seite von einem Wege, einer Eisen-
bahn, einem Bache, Flusse u. s. w. begrenzt, so ist dies in dem Auszuge anzu-
geben, nicht aber der Besitzer des jenseits des Weges u. s. w. folgenden Besitz
stücks. Unter den besonders bemerkbar hewortretenden Seiten eines Besitzstücks
werden in der Regel diejenigen zu verstehen sein, welche der Längenrichtung desselben
angehören.
Ein weiteres hierbei in Betracht kommendes Merkmal wird in der Regel in
der Lage des Besitzstücks an dem, den Hauptzugang zu demselben bildenden Wege