Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

1874. 85 
mäßig zu vervollständigen und muß nachweisen, wo und wie er an jedem Arbeits- 
tage in der gedachten Art beschäftigt gewesen is. 
Läßt der Katastercontroleur dergleichen Arbeiten durch Hülfsarbeiter unter 
seiner Verantwortlichkeit ausführen, so müssen auch sie Tagebücher führen und ihm 
mit den Arbeiten abliefern. 
Auf Grund dieser Tagebücher sind, je nach dem Umfange der mit den Ar- 
beiten verknüpft gewesenen baaren Auslagen, in geeigneten Zwischenräumen Liqui- 
dationen nach dem anliegenden Muster 1V dem Fürstl. Ministerium (Finanz= Ab-### 
theilung) einzureichen. 
Der Katastercontroleur gehört zur Klasse IV der in S. 76 des Sportelgesetzes 
(Gesetz Samml. 1868 Seite 298) aufgeführten Beamten. 
  
8. 24. 
Der Katastercontroleur darf die Messungen, welche er durch Hülfsarbeiter hat 
ausführen lassen, oder welche ihm von den Grundeigenthümern vorgelegt werden, 
mur nach vorgenommener Prüfung der Fortschreibung zu Grunde legen. 
Die Brauchbarkeit der Messungen ist durch einen Prüfungsvermerk mit der 
Unterschrift des Katastercontrolenrs auf den betreffenden Vermessungsstücken zu be- 
scheinigen. 
Ueber jede solche Prüfung ist eine kurze Verhandlung aufzunehmen und den 
Vermessungsakten beizufügen, aus welcher die Art und Weise, in welcher die 
Prüfung erfolgt ist, die hervorgetretenen Anstände, sowie deren Erledigung ersichtlich 
sein müssen. 
KS. 25. 
Diese Prüfungsarbeiten (S. 24) gehören zu den Amtsobliegenheiten des 
Katastercontroleurs und es kann dafür eine Entschädigung in der Regel nicht ge- 
währt werden. 
Nur für die Revision der von den Grundeigenthümern beigebrachten Messungen 
können, sofern damit außergewöhnliche Mühewaltungen und Reisen verbunden sind, 
Tagegelder und Transportkosten liquidirt werden, welche auf dem in §§. 32 und 
33 der Anweisung I für das Versahren bei den Fortschreibungsvermessungen be-
	        
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