Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1874. (35)

86 1874. 
zeichneten Wege von dem Fürstl. Ministerium (Finanzabtheilung) festzusetzen, zur 
Zahlung anzuweisen und von den betreffenden Grundeigenthümern wieder einzu- 
ziehen sind. 
8. 26. 
Der Katastercontroleur hat auf Erfordem dem Fürstlichen Ministerium (Finanz- 
abtheilung) einen Plan auszustellen, aus welchem die Reihenfolge und die Zeit der 
Erledigung seiner Amtsobliegenheiten ersichtlich ist. 
Ferner bleibt dem Fürstl. Ministerium (Finanzabtheilung) überlassen, dem 
Katastercontroleur die Einreichung einer periodischen Nachweisung über den Stand 
und den Fortgang seiner Amtsobliegenheiten aufzuerlegen. 
§. 27. 
Alle dieser Geschäftsanweisung entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 
Rudolstadt, den 30. Juli 1874. 
Fürstlich Schwarzb. Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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