1875. 139
Gesetzsammlung
für das Furstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
1I. Stück vom Jahre 1875.
.X XVIII. Verordnung
vom 15. October 1875,
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Per-
sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffend.
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen-
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Neichgesetzblatt S. 23 ff.)
auf Grund der §F. 83 und 84 desselben, sowie im Anschluß an die Ausführungs-
Verordnung des Bundesrathes vom 22. Juni 1875 (Centralblatt für das deutsche
Reich S. 386 ff. ), was folgt:
8. 1.
Für Uns und die Mitglieder Unseres Fürstlichen Hauses versieht die Geschäste
des Standesbeamten der jedesmalige Chef Unseres Ministeriume (§F. 72 des Reichs-
gesetzes).
Ueber die Art der Führung und Aufbewahrung der Standeeregister Beslim-
mung zu treffen, bleibt vorbehalten.
*) Das Reichsgeseb und die Ausfuhrungsverordnung des Vundesrathes sind nochmals abge-
diuckt S. 115 u. ff.
Furstl. Schw.-Rudolsl. Gesensammlung. XXXVI.
Ausgegeben in Rudolstadt am 1. A0orene 1875.