Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechsunddreißigster Jahrgang. 1875. (36)

1875. 139 
Gesetzsammlung 
für das Furstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
1I. Stück vom Jahre 1875. 
  
.X XVIII. Verordnung 
vom 15. October 1875, 
die Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Per- 
sonenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 betreffend. 
Wir Georg, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c. 
verordnen zur Ausführung des Reichsgesetzes über die Beurkundung des Personen- 
standes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Neichgesetzblatt S. 23 ff.) 
auf Grund der §F. 83 und 84 desselben, sowie im Anschluß an die Ausführungs- 
Verordnung des Bundesrathes vom 22. Juni 1875 (Centralblatt für das deutsche 
Reich S. 386 ff. ), was folgt: 
8. 1. 
Für Uns und die Mitglieder Unseres Fürstlichen Hauses versieht die Geschäste 
des Standesbeamten der jedesmalige Chef Unseres Ministeriume (§F. 72 des Reichs- 
gesetzes). 
Ueber die Art der Führung und Aufbewahrung der Standeeregister Beslim- 
mung zu treffen, bleibt vorbehalten. 
*) Das Reichsgeseb und die Ausfuhrungsverordnung des Vundesrathes sind nochmals abge- 
diuckt S. 115 u. ff. 
Furstl. Schw.-Rudolsl. Gesensammlung. XXXVI. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 1. A0orene 1875.