6 1878. .
8. 3.
Abgesehen von den in 8. 27 des Gesetzes und in 8. 1 Ziffer 3 dieser Ver-
ordnung zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischsaamen und Fische der in der An-
lage A bezeichneten Arten unter dem daselbst angegebenen Maße weder feil geboten,
noch verkauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder
nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind.
8. 4.
Alle nicht geschlossenen Gewässer unterliegen einer wöchentlichen und einer
jährlichen Schonzeit.
8. 5.
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom Sonnabend Nachts
12 Uhr bis Sonntag Nachts 12 Uhr.
Dem Ministerium bleibt vorbehalten, unter besonders dazu geeigneten Umständen
für einzelne Gewässer Abänderungen in dieser Zeitbestimmung eintreten zu lassen.
jedoch ohne Verkürzung der Dauer von 24 Stunden und nach vorgängigem Einver-
nehmen mit den Nachbarregierungen, die bei dem Gewässer betheiligt sind.
8. 6.
Während der Dauer der wöchentlichen Schonzeit ist jede Art des Fischfanges
in nicht geschlossenen Gewässern verboten.
Dem Ministerium bleibt jedoch vorbehalten, für bestimmte Fanggeräthe, durch
welche der Zug der Wanderfische nicht behindert wird, Ausnahmen von diesem Ver-
bote zeitweilig oder allgemein zuzulassen.
S. 7.
Die jährliche Schonzeit ist eine Winter= oder eine Frühjahrs-Schonzeit.
Die Winter -Schonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom 15. October bis Ende
Februar des basalhesen Jahres, die Frühjahrs-Schonzeit auf die Zeit vom
1. April bis 9. Junäi
Ist für ein Geoße neben der Winter= auch die Frühjahrsschonzeit vorge-
schrieben, so erstreckt sich die Winterschonzeit für dasselbe nur auf die Zeit vom
15. October bis zum 15. Januar des nachfolgenden Jahres.
8. 8.
Von den Gewässern des Fürstenthums unterfallen
1) die Saale der Winter- und der Frübjahrsschonzeit;