Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 103 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
4. Stüch vom Jahre 1878. 
  
& IV. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 19. Juni 1878, betreffend die Ermittelung der landwirthschaft- 
lichen Bodenbenutzung und des Ernteertrags. 
Nach Anordnung des Bundesratber sindet im Laufe des Jabres 1878 im 
Gebiete des deutschen Neiches eine Ermittelung der landwirthschaftlichen Boden- 
benutzung und des Ernteertrags statt. Die Ermittelung der landwirhhschaftlichen 
Bodenbenutzung ist jedes fünfte Jahr, die Ermittelung des Ernteertrags alljährlich 
zu wiederholen. 
Zur Ausführung dieser Anordnung innerhalb des Fürstenthums wird mit 
Höchster Genehmigung Serenissimi bestimmt, was folgt: 
1) Die Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung 
wird für die einzelnen Gemeinde und Gutsbezirke von den Gemeindevorständen 
bezügl. den Vertretern der Gutsbezirle unker Aussicht und Leitung der Fürstlichen 
Landrathoämter ausgeführt. 
ie dazu erforderlichen Formulare erhalten die Gemeindevorstände, bezügl. die 
Vertreler der Gutsbezirke, durch die Fürstl. Landrathsämter in je 2 Exemplaren. 
Auf der ersten Seite des Formulars wird der Flächengehalt der verschie- 
denen Arten der Bodenbenutzung (Culinrarten) eingetragen, wie sich solcher aus den 
Flurbüchern ergiebt. Die Eintragung der Anbauflächen für die verschiedenen Frucht- 
arten auf der zweiten 0% vierten Seite des Formulars 4 erfolgt nach Schätung 
und zwar noch vor der Ernte. 
Die GErneindewonlizmr. werden sich dabei der Mitwirkung und Unterstützung 
sachverständiger Männer bedienen, nach Befinden besondere Commissionen bilden, 
nöthigensalls auch Individualumfrage halten. 
Fürnl. Schw.-Nudolst. Gesetzjammlung XXNIX. 14 
Ausgegeben in Rudolstadt am 28. Juni 1878.
	        
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