1878. 103
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
4. Stüch vom Jahre 1878.
& IV. Ministerial-Bekanntmachung
vom 19. Juni 1878, betreffend die Ermittelung der landwirthschaft-
lichen Bodenbenutzung und des Ernteertrags.
Nach Anordnung des Bundesratber sindet im Laufe des Jabres 1878 im
Gebiete des deutschen Neiches eine Ermittelung der landwirthschaftlichen Boden-
benutzung und des Ernteertrags statt. Die Ermittelung der landwirhhschaftlichen
Bodenbenutzung ist jedes fünfte Jahr, die Ermittelung des Ernteertrags alljährlich
zu wiederholen.
Zur Ausführung dieser Anordnung innerhalb des Fürstenthums wird mit
Höchster Genehmigung Serenissimi bestimmt, was folgt:
1) Die Ermittelung der landwirthschaftlichen Bodenbenutzung
wird für die einzelnen Gemeinde und Gutsbezirke von den Gemeindevorständen
bezügl. den Vertretern der Gutsbezirle unker Aussicht und Leitung der Fürstlichen
Landrathoämter ausgeführt.
ie dazu erforderlichen Formulare erhalten die Gemeindevorstände, bezügl. die
Vertreler der Gutsbezirke, durch die Fürstl. Landrathsämter in je 2 Exemplaren.
Auf der ersten Seite des Formulars wird der Flächengehalt der verschie-
denen Arten der Bodenbenutzung (Culinrarten) eingetragen, wie sich solcher aus den
Flurbüchern ergiebt. Die Eintragung der Anbauflächen für die verschiedenen Frucht-
arten auf der zweiten 0% vierten Seite des Formulars 4 erfolgt nach Schätung
und zwar noch vor der Ernte.
Die GErneindewonlizmr. werden sich dabei der Mitwirkung und Unterstützung
sachverständiger Männer bedienen, nach Befinden besondere Commissionen bilden,
nöthigensalls auch Individualumfrage halten.
Fürnl. Schw.-Nudolst. Gesetzjammlung XXNIX. 14
Ausgegeben in Rudolstadt am 28. Juni 1878.