Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 7 
2) die Unstrut und die Wipper der Frühjahrsschonzeit; 
3) alle übrigen der Winterschonzeit. 
8. 9. 
Für die Dauer der jährlichen Schonzeit ist in den derselben unterworfenen 
Gewässern jede Art des Fischfanges verboten. 
Das Ministerium ist ermächtigt, bei besonders dringender Veranlassung, inso- 
weit nicht überwiegende Nücksichten auf Erhaltung des Fischbestandes entgegenstehen, 
den Betrieb der Fischerei in solchen Gewässern, welche der Frühjahrsschonzeil unter- 
worfen sind, an eininen, jedoch höchstens 3 Tagen jeder in diese Schonzeit fallen- 
den Woche, ausnahmsweise zu gestatten. Bei einer derartigen Gestattung ist jedoch 
jedenfalls die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel auczuschließen, welche 
vorzugsweise geeignet sind, die junge Brut zu zerstören. Auch darf der Betrieb 
der Fischerei vermittelst ständiger Vorrrichtzungen (Wehre, Zäune, Selbstsänge für 
Aal und Lachs, feststehende Netzvorrichtungen, Sperrnete 2c.), ingleichen vermittelst 
schwimmender oder am User oder im Flußbette befestigter oder verankerter Netze — 
Hamen und dergleichen — während der jährlichen Schonzeit in keinem Falle ge- 
stattet werden. 
S. 10. 
Während der Dauer der wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten müssen die 
durch das Fischereigesetz nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen in nicht 
geschlossenen Gewässern hinweggeräumt oder abgeslellt sein (I. 28 des Gesetzes). 
8. II. 
Die §§. 4—9 dieser Verordnung finden auf den Krebsfang keine Anwendung. 
In der Zeit vom 1. Novbr. bis Ende Mai des nachfolgenden Jahres ist der Fang 
von Krebsen in allen nicht geschlossenen Gewässern verboten. Gelangen Krebse 
während dieser Schonzeit lebend in die Gewalt des Fischers, so sind dieselben mit 
der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Vorsicht sofort wieder in das Wasser zu setzen. 
Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewässem ist außer den in §. 22 des 
Gesetzes bezeichneten schädlichen Fangmitteln verboten: 
1) Die Anwendung von Mitteln zur Verwundung der Fische als: Fallen mit 
Schlagsedern, Gabeln, Aalharken, Speere, Stecheisen u. s. w. Der Ge- 
brauch von Angeln ist gestattet. Verwendung von Speeren und Eisen (nicht 
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