108 1878.
8.7.
Gefalle.
Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht slärker sein als 1.40.
Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1:80 ist die Genehmigung des
Reichs. Eisenbahn-Amts erforderlich.
Gefällwechse
Die Gefällwechsel auf der sreien Bahnstreck= sind nach einem Kreiobogen von
mindeslens 5000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahn-
hösen kann dieses Maß auf 2000 m herabgesetzt werden.
Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1200, sofern die Länge einer der-
selben 1000 m übersteigt, ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von 480 1
Länge einzulegen, welche zur Ausrundung benutzt werden kann.
. 9.
En vfernung. der Gele
Die Doppelgeleise auf der freien Zahehrrche spien von Mitte zu Mitte nicht
weniger als 3,.500 m von einander enisernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch
ein Geleise hinzu, so ist dessen Emfermung von dem zunächst liegenden Geleise von
Mitte zu Mitte zu mindeslens 4 m anzunehmen.
Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung
von Mitte zu Mitte der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare ebenfalls min-
destens 4 m betragen.
Die Geleise auf Bahnhöfen sollen nicht weniger als 4.500 m von Mitte zu
Mitte von einander entfernt liegen, und diejenigen, zwischen denen Perrons anzn-
legen sind, eine Entfernung von mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben.
Bei Halteslellen, d. h. Stationen mit beschränktem Betriebsdienst, kann mit Ge-
nehmigung der Landesaussichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden.
. 10.
Form, Beschaffenhelt 5 Befestlgung der Schienen.
Die Schienen haben aus gewalztem Eisen oder Stahl zu bestehen.
Die seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halbmesser von
0,014 m beschrieben sein.
Die Neigung der Schienen nach Innen muß mindestens 3, der Schienenhöhe
betragen.