Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

108 1878. 
8.7. 
Gefalle. 
Das Längengefälle einer Bahnlinie soll nicht slärker sein als 1.40. 
Zur Anwendung einer stärkeren Neigung als 1:80 ist die Genehmigung des 
Reichs. Eisenbahn-Amts erforderlich. 
Gefällwechse 
Die Gefällwechsel auf der sreien Bahnstreck= sind nach einem Kreiobogen von 
mindeslens 5000 m Halbmesser abzurunden; für Strecken unmittelbar vor Bahn- 
hösen kann dieses Maß auf 2000 m herabgesetzt werden. 
Zwischen Gegenneigungen von mehr als 1200, sofern die Länge einer der- 
selben 1000 m übersteigt, ist eine weniger als 1:200 geneigte Strecke von 480 1 
Länge einzulegen, welche zur Ausrundung benutzt werden kann. 
. 9. 
En vfernung. der Gele 
Die Doppelgeleise auf der freien Zahehrrche spien von Mitte zu Mitte nicht 
weniger als 3,.500 m von einander enisernt sein. Tritt zu einem Geleispaare noch 
ein Geleise hinzu, so ist dessen Emfermung von dem zunächst liegenden Geleise von 
Mitte zu Mitte zu mindeslens 4 m anzunehmen. 
Werden mehrere Geleispaare neben einander gelegt, so muß die Entfernung 
von Mitte zu Mitte der benachbarten Geleise je zweier Geleispaare ebenfalls min- 
destens 4 m betragen. 
Die Geleise auf Bahnhöfen sollen nicht weniger als 4.500 m von Mitte zu 
Mitte von einander entfernt liegen, und diejenigen, zwischen denen Perrons anzn- 
legen sind, eine Entfernung von mindestens 6 m von Mitte zu Mitte haben. 
Bei Halteslellen, d. h. Stationen mit beschränktem Betriebsdienst, kann mit Ge- 
nehmigung der Landesaussichtsbehörde von diesen Bestimmungen abgewichen werden. 
. 10. 
Form, Beschaffenhelt 5 Befestlgung der Schienen. 
Die Schienen haben aus gewalztem Eisen oder Stahl zu bestehen. 
Die seitliche Abrundung des Schienenkopfes muß mit einem Halbmesser von 
0,014 m beschrieben sein. 
Die Neigung der Schienen nach Innen muß mindestens 3, der Schienenhöhe 
betragen.
	        
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