Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

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jedoch der Aalharken) kann zum Zweck des Aalfanges von dem Ministerium 
in dringenden Fällen und nöthigenfalls unter Festsetzung einer bestimmten 
Construction für dieses Fangmittel ausnahmsweise gestattet werden. 
2) Das Zusammentreiben der Fische bei Nacht mittels Leuchten oder Fackeln. 
13. 
Fischwehre, Fischzäune und damit verbundene sogenannte Selbstfänge für Lachs 
und Aal dürfen außer dem Falle einer bestehenden Berechligung in fließenden Ge- 
wässern nicht neu angelegt oder vergrößert werden. 
S. 14. 
Nach Ablauf von 3 Jahren, vom Erlah dieser Verordnung an gerechnet, 
dürfen beim Fischfange in nicht geschlossenen Gewässern keine Fanggeräthe (Netze 
und Geflechte jeder Art und Benennung) angewendet werden, deren Oeffnungen 
(Maschen) im nassen Zustande an jeder Seite (von Knoten zu Knoten) nicht 
mindestens eine Weite von 2,5 Centimeter haben. 
Diese Vorschrist erstreckt sich auf alle Theile oder Abtheilungen der Fanggeräthe. 
Das Ministerium ist ermächtigt, Ausnahmen von dieser Vorschrift im Falle 
des Bedürfnisses für bestimmte Arten von neunsgrrn zuzulassen. 
Zuwiderhandlungen gegen die eion dieser Verordnung oder die auf 
Grund der ertheilten Ermächtigungen von dem Ministerium anderweit erlassenen 
Bestimmungen werden, insoweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Gesetzes 
(§. 53 ff.) oder des Strasgesetzbuchs unterfallen, mit Geldstrafe bis zu 150 Mark 
oder Haft bestraft, unter Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei verwandten 
unerlaubten Fanggeräthe. 
8. 16. 
Das Ministerium ist ermächtigt, im Betreff derjenigen Gewässer, welche theil- 
weise der Hoheit anderer Staaten unterworfen sind, in deren Gebiete gleichmäßige 
Vorschristen und Gebote, wie die in gegenwärtiger Verordnung gegebenen, nicht be- 
stehen, bis dahin, wo dieses der Fall sein wird, die Anwendbarkeit derselben nöthi- 
genfalls auszuschließen oder zu beschränken. 
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Fischkarten (§. 12 des Gesetzes) sind nach dem unter B. 1, Fischereiberechti- 
—. gungsscheine (§. 18 des Gesetzes) nach dem unter B. 2 beigefügten Formulare aus- 
— * zufertigen. Dieselben sind durch die Landrathsämter zu beziehen.
	        
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