Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

118 1878. 
Bei Tendern und Wagen sollen die Achsen keine scharfen Ansätze zwischen den 
Naben erhalten. 
III. Schlußbestimmungen. 
§. 39. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1878 in Kraft. 
Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, und zwar: 
1. in ibrem Abschnitt I. 
) auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff genommen 
werden, 
I.) auch auf die derzeit bereit im Bau oder Betriebe befindlichen Bahnen. 
insofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach 
dem 1. Oktober 1878 einem umfassenderen Umbau unterworfen 
werden: 
2. in ihrem Abschnitt ll. 
a) auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Zeilpunkte neu 
beschafft werden. 
.) sowie auf diesenigen alodann bereits vorhandenen vder bestellten 
Betriebemittel, welche nach dem 1. Oktober 1878 eine vollständige 
Umänderung erleiden. 
Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen in 
Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landeoregierung unter Zustimmung des 
Reichs. Eisenbahn-Amts bewilligt werden. 
8. 40. 
Fũr Bahnen, welche nach der ubereinstimmenden Erklärung der Landesregierung 
und des Neichs-Eisenbahn-Amts zu den Bahnen untergeordneter Bedeutung gebören, 
bleibt die Anwendung der §#. 1 bis 39 einschließlich allgemein auageschlossen. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Biemarck.
	        
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