118 1878.
Bei Tendern und Wagen sollen die Achsen keine scharfen Ansätze zwischen den
Naben erhalten.
III. Schlußbestimmungen.
§. 39.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. Oktober 1878 in Kraft.
Sie finden Anwendung auf die Bahnen von normaler Spurweite, und zwar:
1. in ibrem Abschnitt I.
) auf alle Bahnen, welche nach diesem Zeitpunkte in Angriff genommen
werden,
I.) auch auf die derzeit bereit im Bau oder Betriebe befindlichen Bahnen.
insofern die betreffenden baulichen Anlagen oder Einrichtungen nach
dem 1. Oktober 1878 einem umfassenderen Umbau unterworfen
werden:
2. in ihrem Abschnitt ll.
a) auf diejenigen Betriebsmittel, welche nach diesem Zeilpunkte neu
beschafft werden.
.) sowie auf diesenigen alodann bereits vorhandenen vder bestellten
Betriebemittel, welche nach dem 1. Oktober 1878 eine vollständige
Umänderung erleiden.
Bezüglich einzelner Bestimmungen dieses Reglements können Ausnahmen in
Rücksicht auf besondere Verhältnisse von der Landeoregierung unter Zustimmung des
Reichs. Eisenbahn-Amts bewilligt werden.
8. 40.
Fũr Bahnen, welche nach der ubereinstimmenden Erklärung der Landesregierung
und des Neichs-Eisenbahn-Amts zu den Bahnen untergeordneter Bedeutung gebören,
bleibt die Anwendung der §#. 1 bis 39 einschließlich allgemein auageschlossen.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichskanzler.
v. Biemarck.