Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

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Die Gefällverhältnisse von mehr als 1:200 sind in geeigneter Weise und in 
angemessenen Abständen keuntlich zu machen. 
Zwischen zusammenlaufenden Geleisen ist ein Markirzeichen anzubringen, welches 
die Grenze angiebt, bis zu welcher in jedem Bahngeleise Fahrzeuge vorgeschoben 
werden dürfen, ohne den Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Geleise 
zu bindern. 
II. Einrichtung und Zustand der Betriebsmittel. 
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Zustand der Betriebomittel im Allgemelnen. 
Die Betriebsmittel sollen sorlwährend in einem solchen Zustande gehalten 
werden, daß die Fabrten mit der größten zulässigen Geschwindigkeit (§. 27) ohne 
Gefahr stattfinden können. 
Prllfung der Lokomotiven vor Inbekriebnahme derselben. 
Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie einer (echnisch- 
polizeilichen Prüfung unterworfen und als sicher befunden worden sind. Die bei 
der Nevision als zulässig erkaunte Dampfspamung über den Druck der äußeren 
Atmosphärc, sowie der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das 
Jahr der usdn, mass in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der 
Lofomotive. bezeichnet se 
Perlodische C. U. aenngene 
Jede Lokomotive ist nach jeder größeren Kesselrrparatur. mindestens alle drei 
Jahre, einer gründlichen Revision zu unterwersen. Bei Gelegenheit dieser Revision, 
welche sich auf alle Theile der Lokomotive erstrecken muß, ist der Dampfkessel vom 
Mantel zu entblößen und mittelst einer Druckpumpe zu prüfen. Mindestens alle 
drei Jahre ist auch jeder Tender einer Revision zu untexziehen. 
Hinsichtlich des bei diesen Proben anzuwendenden Druckes wird bestimmt, daß 
die Prüfung für eine Dampfspannung von nicht mebr als fünf Atmosphären Ueber- 
druck mit dem zweisachen Betrage der zulässigen Maximal-Dampsspannung, bei einer 
Dampsfsrannung von mehr als fünf Atmosphären mit einem Duucke, welcher die 
zulässige Maximal-Dampsspannung um fünf Atmosphären übersleigt, stattsinden soll. 
Für diejenigen Lofomotiven, welche bei dem Inkrasttreten dieser Bestimmungen 
bereits vorhanden sind, verbleibt es bei dem Maximaldrucke, welcher bei der ersten 
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