Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 9 
8. 18. 
Das Kennzeichen, mit welchem nach §F. 20 des Gesetzes die ohne Beisein des 
Fischers zum Fischfange ausliegenden Fischerzeuge versehen sein müssen, soll in einem 
am Zeuge befestigten Täfelchen von hartem sesten Material (Holz, Blech 2c.) be- 
stehen, auf welchem mit gegen Nässe und Witterung beslebender Schrist Namen und 
Wohnort des Fischers, dem das Zeug gehört, zu lesen sind. 
Rudolstadt, den 1. März 1878. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Bertrab.
	        
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