Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 129 
. 31. 
Schieben der Züg 
Das Schieben der Züge, an deren Srites sich keine führende Lokomotive be- 
findet, ist nur dann zulässig, wenn die Stärke derselben nicht mehr als 50 Achsen 
beträgt, der vorderste Wagen gut bewacht ist und die Geschwindigkett 15 Kilometer 
in der Stunde nicht übersteigt. 
Begleltpersonal. 
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem Beamten unter- 
geordnet sein. Derselbe hat einen Fahrbericht zu führen, in welchem die Abgangs- 
und Ankunstszeiten auf den einzelnen Haltepunkten und außergewöhnliche Vorkomm- 
nisse genau zu verzeichnen sind. 33. 
Bebandlung stillstehender Lokomotiven und Wagen 
Bei angeheizten Lokomotiven soll, so lange sie still stehen, der Regulator ge- 
schlossen, die Steuerung in Ruhe gesetzt und die Bremse angezogen sein. Die Loko- 
motive muß dabei stets unter Aussicht stehen. 
Die ohne ausreichende Aussicht, wie die über Nacht auf den Geleisen verblei- 
benden Wagen sind durch geeignete Verrich ngen festzustellen. 
itfahren anf 54 LVokomotloe. 
Ohne Erlanbniß der Innienn Beamten darf außer den durch ihren Dienst 
dazu berechtigten Personen niemand auf der Lokomotive mitfahren. 
Gebrauch ver Damofofe eife 
Der Gebrauch der Dampfpfeife, sowie das Oeffnen der Cylinderhähne ist auf 
die nothwendigsten Fälle zu beschränken. 
r der Nähe einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Straße soll unter mög- 
lichster Vermeidung des Gebrauchs der Dampspfeife vorzugsweise das Läutewerk zur 
Anwendung kommen. 
36. 
der Lokomotive. 
Die Führung der W darf nur solchen Personen übertragen werden, 
welche mindestens ein Jahr lang in einer mechanischen Werkstatt gearbeitet und nach 
mindeslens einjähriger Lehrzeit im Lokomotivdienst ihre Befähigung durch ein von 
einer leshe Eisenbahnverwaltung ausgeseike Attest nachgewiesen baben. 
t. Schw.-Rudolst. Gesezsammlung XXXIX
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.