Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 133 
Ober-Zugmeister und Zugmeister (Zugführer, zugführende Schaffner, Ober- 
Schaffner), 
12. Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner), 
13. Schaffner (Personenschaffner, Kondukteure), 
14. Nangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister), 
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, Zugsöler), 
16. Thürhüter, (Portiers, Perrondiener), 
17. Nachtwächter. 
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Diensles die vorgeschriebene 
Dienstuniform oder das festgestellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitimation 
versehen sein. 
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8. 48. 
Instruktion der Bahnpollzeibeamten. 
Den Bahnpolizeibeamten sind von der Eisenbahnverwaltung über ihre Dienst- 
verrichtungen und ihr gegenseitiges Dienstverhältniß schriftliche oder gedruckte In- 
struktionen zu ertheilen. 
8. 49. 
Zualisikation zum Bahnvolizeibeamten. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berufenen Beamten müssen mindestens 21 
Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst. 
zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. 
Die Bahnpolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie 
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstver#ichtungen dem 
Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
Die Osfiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahn- 
zwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 
8. 50. 
Verhalten der Bahnpolizelbeamten. 
Diejenigen Bahnpolizeibeamten, welche sich als zur Ausübung ihres Dienstes 
ungceignet zeigen, müssen sofort von der Verrichtung polizeilicher Funktionen ent- 
fernt werde 
Die Bahnverwaltung ist verbunden, über jeden Bahnpolizeibeamten Personal= 
akten anzulegen und fortzuführen.
	        
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