1878. 135
VIII. Schlußbestimmungen.
55.
Diese Vorschriften treten mit dem 1. Juli 1878 in Krast.
Dieselben werden durch das Centralblalt für das Deutsche Reich und außer-
dem von den Bundesregierungen publizirt.
In Rücksicht auf besondere Verhältnisse eines Bahnunternehmens können von
der zuständigen Landes,Aufsichtsbehörde mit Zustimmung des Reichs Eisenbahn-Amts
Abweichungen von einzelnen der vorslehenden und der im Betriebs-Reglement für
die Eisenbahnen Deutschlands vom 1. Juli 1874 enthaltenen Vorschriften zuge-
lassen werden.
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen Aus-
sübrungsbestimmungen sind dem Reichs.Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Bekanmmachung,
betreffend Abänderungen von Bestimmungen des Bahn-Polizei-Reglements für
die Eisenbahnen Deutschlands.
Nach dem Beschlusse des Bundesrathes vom 6. Juni d. J. treten in den
Bestimmungen des Bahn,Polizei-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands vom
4. Januar 1875 (Central-Blakt für das Deutsche Reich S. 57 fl.) mit dem 1. Juli
d. J. folgende Abänderungen in Krast.
I.
Die Paragraphen 2 bis 5, 9, 12, 13, 15, 17, 18. 21, 23 bis 29, 33, 34,
42, 46, 48, 52, 53, 66 und 68 werden durch nachstehende, den bisherigen Zifser-
zahlen entsprechende Paragraphen ersetzt:
§. 2.
Sämmtliche Geleise, auf denen Züge bewegt werden, sind in solcher Breite
freizuhalten, daß mindestens das auf beigefügtem Blatte dargestellte Normalprofil
des lichten Raums für die freie Bahn und für die Bahnhöfe vorhanden ist.