1878. 141
Speisung erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Voriichtungen muß
außerdem geeignet sein, beim Stillstande der Lofomotive den Wasserstand im
Kessel auf der normalen Höhe zu erhalten;
mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vorrichtungen zur zuver-
lässigen Erkennung der Wasserstandshöhe im Innern des Kessels. Bei einer
dieser Vorrichtungen muß die Höhe des Wasserstindes vom Stande des
Führers ohne besondere Proben sortwährend erkennbar und eine in die Augen
sallende Marke des zulässig niedrigsten Wasserstandes angebracht sein;
mit wenigstens zwei vorschriftsmäßigen Sicherheitsventilen, von welchen das
eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das be-
stimmte Maß gesteigerl werden kann. Die Belastung dieser Sicherheits.
ventile ist derartig einzurichten, daß denselben eine vertikale Bewegung von
3 Millimeter möglich ist;
. mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuver.
lässig und ohne Anslellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt.
Auf den Zifferblättern der Manometer muß die größte zulässige Dampf-
spannung durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein;
mit einer Dampfffeife.
*—
*
—
8. 12.
Alle nicht in Arbeitszügen gehende Wagen sollen auf Federn ruhen, mit elasti-
schen Zugapparaten und an beiden Enden mit elastischen Buffern versehen sein.
Sämmtliche Näder müssen mit Spurkränzen versehen sein.
Bei Lokomotiven und Tendern muß die Stärke schmiedeeiserner Nadreifen minde-
stens 22, diejenige stählerner mindestens 19 Millimeter betragen; bei Wagen können
schmiedeeiserne Radreisen bis auf 19 Millimeter, stählerne bis auf 16 Millimeter
abgenutzt werden.
Sämmtliche Fahrzeuge müssen sich in doppelter, von einander nnabhängiger
Weise so mit einander verbinden lassen, daß beim Bruch irgend eines Theiles der
angespannten Kuppelungsvorrichtung die Sicherheitekuppelung in Wirksamkeit tritt.
b und unter welchen Bedingungen einzelne Theile der Hauptkuppelungsvor-
richtung zugleich für die Sicherheitakuppelung verwendet werden dürfen, unterliegt
der Genehmigung der Aussichlsbehörde.
Alle Kuppelungen und Verbindungsvorichtungen müssen, wenn sie herab-