Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 143 
welche so anzubringen sind, daß dieselben entweder zur Seite des Wageus oder über 
die Decke desselben heworragen. 
Der Abstand der Oberkante dieser Stützen über Schienenoberkante darf im 
ersteren Falle höchstens 3,000 Meter, im letzteren höchstens 3,6000 Meter betragen, 
während die Mitte (Vertikalachse) der Stützen im ersteren Falle höchstens 1,400 
Meter, im letzteren höchstens 1,200 Meter von der Mitte des Wagens entfernt 
sein darf. 
Die Laternenstützen müssen einen gquadratisch konischen Querschnitt im Lichten 
von 0,046 Meter oberer und 0,035 Meter unterer Länge und Breite bei 0,076 
Meter Höhe derselben erhalten und diagonal zur Achse des Wagens gestellt werden. 
Der größte Querschnitt des Laternenkastens, dessen Seitenslächen parallel den Wagen- 
flächen liegen müssen, darf nicht über 0,250 Meter Breite und 0,280 Meter Höhe 
betragen, und derjenige des Laternenaussatzes (Schornstein) nur 0,140 Meter Breite 
und 0.120 Meter Höhe haben. 
8. 17. 
Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Revision zu unterwerfen, 
bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Re- 
vision hat spätestens zwei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der 
letzten Revision zu erfolgen, bei den Personen-, Gepäck- und Postwagen jedoch 
spätestens nach jedeomaliger Zurücklegung eines Weges von 30 000 Kilometer. 
Jeder Wagen muß Bezeichnungen erhalten, aus welchen zu ersehen ist: 
) die Eisenbahn, zu welcher er gehört; 
b) die Ordnungsnummer, unter welcher er in den Werkstätten= und Revisions- 
registern geführt wird; 
c#) das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Näder; 
4) das größte Ladegewicht, mit welchem er belastet werden darf; 
c) das Datum der letten Revision. 
Jeder Personenwagen soll Merkmale erhalten, welche dem Reisenden das Auf- 
sinden der Wagenklasse wie der benutzten Wagenabtheilung erleichtern. 
Außerdeutschen Bahnen zugehörige Wagen können von der Verwallung der an. 
schließenden deutschen Bahn, sosern dieselben von der übernehmenden Verwaltung für 
betriebssicher crachtet, ohne Nücksicht auf die Bestimmungen der Ss. 17 und 18 in 
den Betrieb genommen und auf andere deutsche Bahnen übergeführt werden. Durch
	        
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