144 1878.
Staatsverträge in dieser Beziehung getroffene Bestimmungen werden hierdurch nicht
berührt.
§. 21.
Auf doppelgeleisigen Bahnstrecken sollen die Züge das in ihrer Fahrtrichtung
rechts liegende Geleise befahren.
Bereits bestehende Ausnahmen dürfen bis auf weiteres beibehalten werden.
Auch sind Ausnahmen zulässig bei Geleissperrungen und für Arbeitszüge nach
vorgängiger Verständigung der benachbarten Stationen, sowie unter Verantwortlich-
keit des dienstthnenden Stationsbeamten bei Doppelstrecken in den Bahnhöfen, für
Hülfslokomotiven und für Lokomotiven, welche zum Nachschieben eines Zuges gedient
haben (siehe §. 22).
6. 23.
Mehr als 150 Wagenachsen sollen in keinem Eisenbahnzuge gehen. Personen-
züge sollen nicht über 100 Wagenachsen stark sein. Militärzüge und solche Güter-
züge, welche streckenweise zur Personenbeförderung mitbenubzt werden, dürsen mit Rück.
sicht auf ihre geringe Geschwindigkeit ausnahmsweise bis 120 Wagenachsen stark sein.
S. 24.
Unter Beobachtung der im §F. 20 vorgeschriebenen Geschwindigkeit ist die Fahrt
mit dem Tender voran bei fahrplanmäßigen, dem öffentlichen Verkehr dienenden
Zügen nur in Ausnahmefällen, im übrigen aber allgemein gestattet.
Entsprechend construirte Tenderlokomotiven dürfen bei allen Zügen auch auf
freier Bahn vor- und rückwärts laufen.
25.
Kein Zug darf vor der im veröffentlichten Fahrplan bekanntgegebenen Zeit von
einer Station abfahren.
Die Abfahrt darf nicht erfolgen, bevor alle auf den Langseiten der Wagen be-
findlichen Wagenthüren geschlossen sind und das für die Abfahrt beslimmte Signal
gegeben ist.
Züge, wohin auch leer gehende Lokomotiven zu rechnen, dürfen einander nur
in Stationsdistanz folgen.
8. 26.
Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit wird bei Neigungen von nicht mehr
als 1:200 und Krümmungen von nicht weniger als 1000 Meter Halbmesser: