Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 145 
für Personenzüge auf 75 Kilometer in der Stunde oder 1250 Meter in der Minute; 
für Güterzüge auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute; 
für Arbeikszüge: 
i) im Ageneinen auf 30 Kilometer in der Stunde oder 500 Meter in der 
Minn 
b) wenn vie sämmtlichen in denselben laufenden Wagen den Bestimmungen im §. 12 
entsprechen, auf 45 Kilometer in der Stunde oder 750 Meter in der Minute 
festgesetzt. 
Unter besonders günstigen Verhältnissen kann für Personenzüge mit Genehmi- 
gung der Ausfsichtöbehörde eine größere Geschwindigkeit bis zu 90 Kilometer in der 
Stunde oder 1500 Meter in der Minute zugelassen werden. 
Auf Bahnslrecken, welche stärkere Neigungen als 1:200 und Krümmungen 
von weniger als 1000 Meter Halbmesser haben, müssen die Geschwindigkeiten ange- 
messen verringert werden. Dem Fahrpersonal sind diese Strecken unler Angabe der 
zulässigen Geschwindigkeiten zu bezeichnen. 
Personenzüge, welche durch Lokomotiven befördert werden, deren sämmtliche 
Achsen vor der Feuerbuchse liegen, dürsen im allgemeinen nicht schneller als 45 Kilo- 
meter in der Stunde oder 750 Meter in der Minute fahren, jedoch sind mit Ge- 
shg der Aussichtsbehörde größere Geschwindigkeiten zulässig. 
Die größte Geschwindigkeit leer fahrender Lokomotiven mit dem Schornstein 
voran wird im Allgemeinen auf 40 Kilometer in der Stunde und für Lokomotiven, 
welche für Beförderung von Personenzügen konstruirt sind, sofern deren Achsen nicht 
sämmtlich vor der Feuerbuchse liegen, auf 50 Kilometer festgesetzt. Größere Ge- 
schwindigkeiten können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet werden. 
Lokomotiven mit dem Tender voran dürfen nicht schneller als 30 Kilometer in 
der Stunde fahren, einerlei, ob dieselben Züge befordern oder leer fahren (eir. S. 24). 
Bei den Probefahrten der Lokomotiven kann von den die Fahrgeschwindigkeit 
einzeln sahrender Lokomotiven beschränkenden Vorschriften Abstand genommen werden. 
Langsamer muß gefahren werden: 
u) wenn Menschen, Thiere oder Hindernisse auf der Bahn bemerkt werden; 
) durch Weichen gegen die Spitzen derselben und über Drehbrücken; 
c) wenn das Signal zum Langsamfahren gegeben wird. 
In allen diesen Fällen muß so langsam gefahren werden, als die Umstände 
zur Vorbeugung einer möglichen Gesahr es erfordern. 
Fürstl. Schw.-Rudolstl. Gesejammlung XXAIN. 20
	        
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