Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 17 
in doppelter Weise gehörig verkuppelt (siehe §. 12), die Verbindung zwischen den 
Schaffnersiten und der Dampspfeife (§. 48) hergeslellt, die Belastung in den ein- 
zelnen Wagen thunlichst gleichmäßig vertbeilt, die nöthigen Fahrsignale und Laternen 
angebracht und die vorgeschriebenen Bremsen angemessen vertheilt sind. Diese Revi- 
sion ist unterwegs bei jeder Veränderung in der Zusammensetzung des Zuges und 
so oft der Aufenthalt es gestattet, zu wiederholen. 
In den Personenzügen müssen die Zughacken soweit zusammengezogen sein, daß 
die Federbufser der Wagen im Zustande der Ruhe sich berühren (siehe übrigens §. 28). 
In gemischten Zügen sind Wagen mit ungewöhnlicher Kuppelung nicht unmittelbar 
vor und auch nicht unmittelbar hinter die Personenwagen zu siellen. 
8. 34. 
In jedem zur Beförderung von Passagieren bestimmten Zuge muß mindestens 
ein Wagen ohne Passagiere zunächst auf den Tender folgen. Unter besonderen 
Verhältnissen kann hiewon in einzelnen Fällen mit Zustimmung des Reichs-Eisen- 
bahn-Amtes Abstand genommen werden. 
Bei der dem Postwagen zu gebenden Stellung ist, soweit der Bahnbetrieb dies 
gestaltet, auf die Bedürfnisse des Postdiensles Rücksicht zu nehmen, ebenmäßig ist 
die Verwendung des Postwagens als Schutzwagen thunlichst zu vermeiden. 
8. 42. 
Die Zugführer, Schaffner und Bremser müssen ein Nothsignal an den Loco- 
motivführer geben können. 
F. 46. 
Die jedesmalige Stellung der Weichen in den Hauptgeleisen der Bahnhöfe 
muß dem Locomotivführer auf 150 Meter Entfernung kenntlich sein. Die hierzu 
dienenden Signale müssen dergestalt mit den Weichen verbunden sein, daß sie ent- 
weder mit denselben zugleich ihre Stellung ändern, oder nur nach richtiger Ein- 
stellung der Weichen als Fahrsignal erscheinen können. 
Aus die württembergischen Bahnen finden diese Bestimmungen bis auf weiteres 
nur mit den Modifikationen Anwendung, welche das dort bestehende Weichensystem 
nach dem Ermessen der Königlich württembergischen Aussichtsbehörde erfordert. 
Bevor das Signal zur Ein, oder Durchfahrt für den ankommenden Zug ge- 
geben wird und vor der Abfahrt eines jeden Zuges ist nachzusehen, ob die Bahn- 
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