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stränge, welche der 3½8 z dichlausen hat, frei und die betreffenden Weichen richtig
gestellt sind (siehe §. 1
Auf denjenigen rde auf welchen eine Verbindung des Wärterpostens am
Bahnhofs-Abschlußtelegraphen mit der Stalion durch elektrische Blockapparate oder
Sprechapparate oder auf irgend einem anderen mechanischen oder elektrischen Wege
nicht besteht, sind von dem dienstthuenden Stationsbeamten für die Einfahrt der
Züge optische Signale am Telegraphenmast zu geben.
Für die Weichen in den Hauptgeleisen ist eine normale Stellung als Regel
vorzuschreiben.
Zu den Hauptgeleisen sind alle diejenigen Geleise zu rechnen, welche in Aus-
sühnn des fahrplanmäßigen Fahrdienstes von Bahnzügen durchfahren oder benußzt
werden.
§. 48.
Das Begleitpersonal darf während der Fahrt nur einem, für die Ordnung
und Sicherheit des Zuges vorzugsweise verantwortlichen Beamten untergeordnet und
muß so vertheilt sein, daß dadurch die Uebersicht über den ganzen Zug mit Er-
kennung der Signale und die Verständigung des Begleitpersonals mit dem Lokomo=
tivführer ermöglicht wird. Zur Verständigung zwischen Zugpersonal und Lokomotiv=
führer soll bei allen Zügen eine mit der Dampspfeise der Lokomotive oder mit einem
Wecker an der Lokomotive verbundene Zugleine oder eine andere geeignete Vorich-
tung angebracht sein, welche bei Personenzügen über den ganzen Zug, bei gemischten
Zügen über sämmtliche besetzte Personenwagen und bei Güterzügen mindestens bis
zum wachthabenden Fabrbeamten geführt sein muß.
8. 52.
Zur Bedienung der Lokomotive muß dieselbe mit einem Führer und einem
Heizer besetzt sein.
Die Führung der Lokomotiven darf nur solchen Personen übertragen werden,
welche mindestens 21 Jahre alt und unbescholtenen Rufes sind und ihre Befähigung
als Lokomotivführer unter Beachtung der vom Bundesrath darüber erlassenen Vor-
schristen nachgewiesen haben.
Die Heizer müssen mit der Handhabung der Lokomotiven mindesteus soweit
vertraut sein, um dieselben erforderlichenfallo sill, oder zurückstellen zu können.