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g. 53. «
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behuss Aufrechterhaltung
der Ordnung innerhalb des Bahngebietes und beim Transport der Personen und
Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform
befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation
versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 66) Folge zu leisten.
8. 66.
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen:
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12.
13.
14.
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Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure,
Ober-Betriebsinspektoren,
Betriebsinspektoren und Betriebs. Bauinspectoren (Transport-Ober-Inspek-
toren, Transport-Inspektoren und deren Assistenten)
Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure,
Bahnkontroleure und Betriebskontroleurc,
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. Stattontmtsscher (Bahnhofsausseher) und Stationaassistenten Feihlt
Inspektionsassistenten),
Bahnmeister und Hülfsbahnmeister,
Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärtey),
Ober= Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken., Schlag., Signal., Strecken-
wärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter),
. Dbckisugateistck undZitqiiscisiek(3uqffshkck,zugiühtcudeSchassnck,Ober-
Schaffner),
Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner),
Schafsner (Personenschaffner, Kondukteure),
Nangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister),
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, N
16.
Thũrhũter (Portiers, Perrondiener),
17. Nachtwächter.
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene