Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 149 
g. 53. « 
Die Eisenbahnreisenden und das sonstige Publikum müssen den allgemeinen 
Anordnungen nachkommen, welche von der Bahnverwaltung behuss Aufrechterhaltung 
der Ordnung innerhalb des Bahngebietes und beim Transport der Personen und 
Effekten getroffen werden und haben den dienstlichen Anordnungen der in Uniform 
befindlichen oder mit einem Dienstabzeichen oder mit einer besonderen Legitimation 
versehenen Bahnpolizeibeamten (§. 66) Folge zu leisten. 
8. 66. 
Zur Ausübung der Bahnpolizei sind zunächst folgende Eisenbahnbeamte berufen: 
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— 
— 
12. 
13. 
14. 
Se# 
Betriebsdirektoren und Ober-Ingenieure, 
Ober-Betriebsinspektoren, 
Betriebsinspektoren und Betriebs. Bauinspectoren (Transport-Ober-Inspek- 
toren, Transport-Inspektoren und deren Assistenten) 
Eisenbahnbaumeister, Abtheilungsbaumeister und Ingenieure, 
Bahnkontroleure und Betriebskontroleurc, 
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SLROFRA MMn 
. Stattontmtsscher (Bahnhofsausseher) und Stationaassistenten Feihlt 
Inspektionsassistenten), 
Bahnmeister und Hülfsbahnmeister, 
Weichensteller (Weichenwärter, Stationswärter und Hülfsweichenwärtey), 
Ober= Bahnwärter, Bahnwärter (Brücken., Schlag., Signal., Strecken- 
wärter) und Hülfsbahnwärter (Beiwärter), 
. Dbckisugateistck undZitqiiscisiek(3uqffshkck,zugiühtcudeSchassnck,Ober- 
Schaffner), 
Packmeister (Güterschaffner, Gepäckschaffner), 
Schafsner (Personenschaffner, Kondukteure), 
Nangirmeister (Oberkoppler, Schirrmeister), 
15. Wagenwärter und Bremser (Schmierer, N 
16. 
Thũrhũter (Portiers, Perrondiener), 
17. Nachtwächter. 
Die Bahnpolizeibeamten müssen bei Ausübung ihres Dienstes die vorgeschriebene
	        
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