Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

150 1878. 
Dienstuniform oder das sestgkstellte Dienstabzeichen tragen oder mit einer Legitima- 
tion versehen sein. 
8. 68. 
Alle zur Ausübung der Bahnpolizei berusenen Beamten müssen mindestens 21 
Jahre alt und unbescholtenen Rufes sein, lesen und schreiben können und die sonst 
zu ihrem besonderen Dienst erforderlichen Eigenschaften besitzen. Diese müssen be- 
bezüglich der im §. 66 Nr. 6—17 aufgeführten Bahnpolizeibeamten den vom Bun- 
desrath darüber erlassenen Bestimmungen entsprechen. 
Die Bahnvolizeibeamten werden von der zuständigen Behörde vereidet. Sie 
treten alsdann in Beziehung auf die ihnen übertragenen Dienstverrichtungen dem 
Publikum gegenüber in die Rechte der öffentlichen Polizeibeamten. 
Die Osfiziere und Mannschaften der militärischen Formationen für Eisenbahn= 
zwecke sind von obigen Vorschriften über das Alter und die Beeidigung ausgeschlossen. 
II. 
Der §. 74 erhält folgenden Zusatz als Alinen 4: 
Für die an den Grenzen Deutschlands gelegenen Strecken, welche von aus- 
ländischen Bahnverwallungen betrieben werden, können Ausnahmen bezüglich dieses 
NReglements und der Signalordnung für die Eisenbahnen Deutschlands von der be- 
bessenden Landesregierung unter Zustimmung des Reichs,Eisenbahn-Amts bewilligt 
erden. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Der Meichskamer. 
ismarck. 
Bekauntmachung, 
belrefsend Abänderung der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. 
Nach dem Beschlusse des Bundesraths vom 6. Juni d. J. tritt bezüglich der 
in der Signal-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands vom 4. Jannar 1875 
(Central-Blatt für das Deutsche Neich Seite 73 ff.) unter III. 19 und 20 aufge- 
führten Signale mit dem l. Juli d. J. eine Abänderung dahin in Kraft, daß da- 
selbst Folgendes zu sehen ist:
	        
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