152 1878.
Füreinzeln fahrende Lokomotiven genügt
die Anbringung einer grün leuchtenden
Laterne hinten.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Berlin, den 12. Juni 1878.
Bekanntmachung,
betreffend Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und
Lokomotivführern.
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath
im Anschluß an die S§. 52, 66 und U8 des BahnpolizeiReglements für die Eisen-
bahnen Deutschlands nachfolgende
Bestimmungen
über die
Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern
beschlossen
Für die Zulassung zu den Dienstverichtungen der hierunter aufgeführten Be-
amten ist, außer den in den §§F. 68 und benw. 52 des Bahnpolizei.Reglements für
die Eisenbahnen Deutschlands vorgesehenen allgemeinen Eigenschaften, die Erfüllung
der nachslehend bezeichneten Vorbedingungen erforderlich:
I. Nachtwächter:
1. körperliche Rüstigkeit,
2. Kenntniß des telegraphischen Rufzeichens der betrefsenden Station.
II. Thürhüter (Porkler, Perrondiener):
l. relative körperliche Rüstigkeit,
2. Kenniniß des Rechnens mit den vier Spezies, sowie Fähigkeit, über einen
dienstlichen Vorgang eine versländliche schriftliche Anzeige zu machen,
3. Kenntniß
a) des Bahnpolizei · und des Betriebe Neglements, soweit dieselben den Dienkt-
kreis der Portiers betreffen,
h) der Instruktion für die Porliers und die Gepäckträger,