Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

152 1878. 
Füreinzeln fahrende Lokomotiven genügt 
die Anbringung einer grün leuchtenden 
Laterne hinten. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
Berlin, den 12. Juni 1878. 
Bekanntmachung, 
betreffend Bestimmungen über die Befähigung von Bahnpolizeibeamten und 
Lokomotivführern. 
Auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung hat der Bundesrath 
im Anschluß an die S§. 52, 66 und U8 des BahnpolizeiReglements für die Eisen- 
bahnen Deutschlands nachfolgende 
Bestimmungen 
über die 
Befähigung von Bahnpolizeibeamten und Lokomotivführern 
beschlossen 
Für die Zulassung zu den Dienstverichtungen der hierunter aufgeführten Be- 
amten ist, außer den in den §§F. 68 und benw. 52 des Bahnpolizei.Reglements für 
die Eisenbahnen Deutschlands vorgesehenen allgemeinen Eigenschaften, die Erfüllung 
der nachslehend bezeichneten Vorbedingungen erforderlich: 
I. Nachtwächter: 
1. körperliche Rüstigkeit, 
2. Kenntniß des telegraphischen Rufzeichens der betrefsenden Station. 
II. Thürhüter (Porkler, Perrondiener): 
l. relative körperliche Rüstigkeit, 
2. Kenniniß des Rechnens mit den vier Spezies, sowie Fähigkeit, über einen 
dienstlichen Vorgang eine versländliche schriftliche Anzeige zu machen, 
3. Kenntniß 
a) des Bahnpolizei · und des Betriebe Neglements, soweit dieselben den Dienkt- 
kreis der Portiers betreffen, 
h) der Instruktion für die Porliers und die Gepäckträger,
	        
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