1878. 155
18. der Vorschriften über die Benutzung der Wagen und deren Zugehör, sowie
der Eigenthumsmerkmale der Wagen,
19. der Bestimmungen des Regulativo über die zollamtliche Behandlung des
Güter- und Essektentransports auf den Eisenbahnen, soweit diese Festsetzunen
die Beschaffenheit der Transportmittel, den amtlichen Verschluß und die Be-
behandlung der Begleitpapiere betreffen,
20. der in den direkten Verkehren der betreffenden Bahn in Bezug auf den Pack-
meisterdienst erlassenen Vorschriften,
21. Gmonatliche Probezeit nach erlangter Befähigung zum Schaffner.
VII. Oberzugmeister und Zugmeister ere zugführende Schaffner,
berschuffner
außer den V. und V. bezeichneten Guunmihn-
22. Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise eines Zugführers in
angemessener Form eine schriftliche Anzeige zu erstatten,
23. allgemeine Kenntniß der Organisation der betreffenden Eisenbahnverwaltung;
serner Kenntniß:
24. der Einrichtung der Läutewerke und der Hülfssignalapparate,
25. der Vorschriften über Führung der Fahrrapporte, Meilenbücher (Kilometer.
bücher) 2c.
26. der Bestimmungen über die telegraphische Ab= und Rückmeldung der Züge
und über die Handhabung des elektrischen Telegraphen,
27. Uebung im Telegraphiren,
28. der Instruktionen für Stationsvorsteher, Lokomotivführer und Heizer,
29. 6monatliche Probezeit nach dargelegter Besähigung zum Packmeister.
VI.. Oberbahnwärter, Bahnwärser (Brücken-, Schlag-, Slianal-, Strecken-
wärter) und Hülfsbahnwärler (Beiwärter):
körperliche Rüstigkeit, namentlich normales Hör= und Sehvermögen,
2. Kenuiniß des Rechnens mit den 4 Spezies in benannten Zahlen,
3. eine Probezeit, und zwar:
u) entweder durch viermonatliche Beschäftigung bei der Unterhaltung und Er-
neuerung des Oberbaues und zweimonatliche im Bahnbewachungs und
Signaldienst einer im Betriebe befindlichen Bahn,
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