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Schreiben, sowie Nechnen der 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezi-
malbrüchen — und Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise
eines Lokomotivführers eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu
erstatten,
allgemeine Kenniniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenban
zu verwendenden Metalle und Hölzer,
allgemeine Kennmiß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den
Wasserdampf und dessen Wirkungen,
spezielle Kenntniß der Lokomolive und ihrer einzelnen Theile, sowie
der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande,
Kenntuiß des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, der Vorschriften
über den Nangirdienst, der Signal= Ordnung und der zur Ausführung der-
selben auf der betrefsenden Bahn erlassenen Justruktion, der Dienstinstruk.
ltionen für Lokomotivführer und Heizer, für Stationsvorsteher, Zugführer,
Weichensteller, Bahnwärter und Bremser, soweit diese Neglements #. den
Dienstkreis des Lokomotivführers betreffen,
Kenntniß der zu befahrenden Strecken,
mindestens einjährige Beschäftigung in einer mechanischen Werkstatt und
mindestens einjährige Lehrzeit im Lokomolivdienst. In Bezug auf Techniker,
welche sich dem höheren Maschinensach widmen, bleibt die Festsetzung dieser
Zeiträume der Landesregierung vorbehalten.
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Die sämmtlichen
unter I. bis XllI.
vorstehend aufgeführten Beamten sollen bei ihrem ersten Eimritt in den Eisenbahn,
dienst nicht über 40 Jahre alt sein. Ausnahmen sind nur bei besonderer körper-
licher oder geistiger Rüstigkeit mit Genehmigung der Landesregierung zulässi.
Allgemeine Bemerkungen.
A. Ist bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenkategorie eine
von der unter I. bis Xlll. — als zur Zeit meistentheils üblich — vorge,
sehenen abweichende, so ist für die Anwendung der Qualisikationsvorschriften
nicht die Benennung, sondern die wirkliche Dienstverrichiung maßgebend.
Derartige Abweichungen in die Bezeichnung sind thunlichst zu vermeiden.