Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

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Schreiben, sowie Nechnen der 4 Spezies, auch mit gewöhnlichen und Dezi- 
malbrüchen — und Fähigkeit, über einen Vorgang aus dem Dienstkreise 
eines Lokomotivführers eine schriftliche Anzeige in angemessener Form zu 
erstatten, 
allgemeine Kenniniß der Bearbeitung der verschiedenen beim Maschinenban 
zu verwendenden Metalle und Hölzer, 
allgemeine Kennmiß der einfachen physikalischen Gesetze, namentlich über den 
Wasserdampf und dessen Wirkungen, 
spezielle Kenntniß der Lokomolive und ihrer einzelnen Theile, sowie 
der Behandlung der Lokomotive während der Fahrt und im kalten Zustande, 
Kenntuiß des Bahnpolizei= und des Betriebs-Reglements, der Vorschriften 
über den Nangirdienst, der Signal= Ordnung und der zur Ausführung der- 
selben auf der betrefsenden Bahn erlassenen Justruktion, der Dienstinstruk. 
ltionen für Lokomotivführer und Heizer, für Stationsvorsteher, Zugführer, 
Weichensteller, Bahnwärter und Bremser, soweit diese Neglements #. den 
Dienstkreis des Lokomotivführers betreffen, 
Kenntniß der zu befahrenden Strecken, 
mindestens einjährige Beschäftigung in einer mechanischen Werkstatt und 
mindestens einjährige Lehrzeit im Lokomolivdienst. In Bezug auf Techniker, 
welche sich dem höheren Maschinensach widmen, bleibt die Festsetzung dieser 
Zeiträume der Landesregierung vorbehalten. 
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Die sämmtlichen 
unter I. bis XllI. 
vorstehend aufgeführten Beamten sollen bei ihrem ersten Eimritt in den Eisenbahn, 
dienst nicht über 40 Jahre alt sein. Ausnahmen sind nur bei besonderer körper- 
licher oder geistiger Rüstigkeit mit Genehmigung der Landesregierung zulässi. 
Allgemeine Bemerkungen. 
A. Ist bei einzelnen Bahnen die Benennung einer Beamtenkategorie eine 
von der unter I. bis Xlll. — als zur Zeit meistentheils üblich — vorge, 
sehenen abweichende, so ist für die Anwendung der Qualisikationsvorschriften 
nicht die Benennung, sondern die wirkliche Dienstverrichiung maßgebend. 
Derartige Abweichungen in die Bezeichnung sind thunlichst zu vermeiden.
	        
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