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Beamte, welchen die Funktionen verschiedener Kategorien zugleich
übertragen sind, haben, auch wenn dieses Verhältniß durch die äußere
Bezeichnung nicht ausgedrückt ist, die Erfordernisse für sämmtliche in ihrer
Person vereinigten Dienste nachzuweisen.
. Unter Probezeit im Sinne der obigen Bestimmungen ist die Zeit der
praktischen Ausbildung und Vorbereitung unter Aussicht und Leitung eines
für den betrefsenden Dienst verantwortlichen Beamten zu verstehen.
Auf die Offiziere und Mannschaften der militärischen Formationen
für Eisenbahnzwecke finden die Bestimmungen unter I. bis Xll. über die
Dauer der Probezeit keine Anwendung.
Den einzelnen Verwaltungen bleibt — unbeschadet der Vorschriften über
eine vorgängige Probezeit oder praktische Beschäftigung — hinsichtlich der
Bahnpolizei-Beamten überlassen, in welcher Form sie sich die Ueber-
zeugung von dem Vorhandensein der vorgeschriebenen Qualiftkation ver,
schaffen wollen; es kann dies je nach Umständen entweder durch Zeug-
nisse, oder durch schriftliche und mündliche Prüfungen, oder durch Be-
obachtung der praktischen Leistungen seitens eines vorgesetzten Beamen
geschehen. Bezüglich der Lokomotivführer ist die Ablegung einer Prüfung
vor einem Maschinenmeister und einem lechnischen Betiebsbeamten ver-
bunden mit Probefahrten erforderlich.
Die vorstehenden Bestimmungen treten am I. Juli 1878 in Krast. Der
Lundesregierung bleibt es vorbehalten, bei der Anstellung wie bei dem
Aufrücken der Beamten mit Rücksicht auf besondere Verhällnisse von
einzelnen Erfordernissen für jeden einzelnen Fall Dispensation zu ertreilen.
Berlin, den 12. Juni 1878.
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S
S
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.
Fürstl. Schw.= Rudolfl. Gesezsammlung XXNIX. 22