1878. 13
Gesetzsammlung
fuͤr das Fuͤrstenthum Schwarzburg- Rudolstadt.
3. Stlch vom Jahre 1878.
K III. Ministerial-Bekanntmachung
vom 1. Mai 1878 wegen weiterer Ausführung der Gesetze vom
13. Angust 1868, betreffend die anderweite Regelung der Grund-
steuer und die Einführung einer allgemeinen Gebändesteuer.
Zur Vereinsachung des Geschäftsganges bei den Fürstlichen Katasterbehörden
sind unter Abänderung und Ergänzung der mittelst Ministerial Bekanntmachung
vom 9. December 1872 publicirten Anweisungen I. II, III und [V (G., S. S. 153 flf.)
die nachstehenden Vorschristen erlassen worden, welche hiermit als:
A. Anmeisung zur Vereinfachung des Verfahrens bei der Fortschreibung der
Grund- und Gebäudesteuerbücher und bei Erhebung der Grund, und Gebäudesteuer;
B. Nachtrag zur Anweisung U für das Verfahren bei den Vermessungen be-
hufs Forkschreibung der Grumstenerbücher und Karlen;
C. Anweisung für das Verfahren bei anderweiter Vertheilung der Grund-
steuer nach Maßgabe der auf die Abfindungspläne sallenden im Zusammenlegungs-
verfahren ermittelten Wertherträge zur öffentlichen Kenntmiß gebracht werden.
Rudolstadt, den 1. Mai 1878.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium.
v. Bertrab.
Fürstl. Schw.-Rudolst. Gesesammlung XXXNIN. I
Ausgegeben in Rudolstadt am S. Juni 1878.