Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 167 
Gesetzsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
7. Stüch vom Jahre 1878. 
  
  
IX. Ministerial-Bekanntmachung 
vom 25. October 1878, 
betreffend das Reichsgesetz gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen 
der Socialdemokratie vom 21. October 18678. 
Auf höchste Anordnung des Durchlauchtigsten Fürsten wird in Gemäßheit 
des §. 29 des Gesetzes gegen die gemeingefährlichen Bestrebungen der Solial- 
demokratie vom 21. October d. J. (Neichegesepblalt S. 351) bekannt gemacht, daß 
unter der in dem (GVesetze vorkommenden Bezeichuung „Landespolizeibehörde“ für 
das hiesige Land die Landrathsämter und unter der Bezeichnung „Polizeibehörde“ 
die Ortspolizeibehörden zu verstehen sind. Nur im Falle des §. 22 Absatz 2 des 
Gesetzes ist das Ministerium zuständig. 
Rudolstadt, den 25. October 1878. 
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium. 
v. Bertrab. 
  
Fürstl. Schw.-Rudolfl. Gesetzsammlung XXXIX. 
Ausgegeben in Rudolstadt am 30. — 1878.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.