1878. 160
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
8. Stüch vom Jahre 1878.
XI. Ministerial-Bekanntmachung
vom 14. November 1878,
zur Ausführung des Gesetzes, betreffend den Spielkarten-Stempel
vom 3. Juli 1878.
Unter Bezugnahme auf das am 1. Jammm 1870 in Kraft tretende Gesetz.
betreffend den Spielkartenstempel vom 3. Juli 1878 (Neichs-Ges.-Bl. S. 133) und
auf die Bekanntmachung zur Ausführung dieses Gesetzes vom 6. Juli 1878 (Cen-
tralblatt für das Deutsche Neich S. 403) wird hierdurch mit Höchster Genehmigung
zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß die in Arlikel 17 des Vertrages wegen Errichtung des Thüringischen
Zoll. und Handels-Vereins vom 10. Mai 1833 besltimmte Competenz des
General- Juspectors des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins vom
1. Jannar 1879 an auch auf die Reichs-Stempelabgabe von Spielkarten
in gleicher Weise Anwendung findek, wie dieses hinsichtlich der übrigen ge-
meinschaftlichen Abgaben bereits der Fall ist.
Die von dem Bundesrathe beschlossene „Instruktion für die Erhebung, Ver-
rechnung und Controlirung des Spielkarten-Stempels“ wird durch das Amtsblatt
des General- Inspectors des Thüringischen Zoll- und Handels-Vereins bekannt
gemacht.
Rudolstadt, den 14. November 1878.
Fürstlich Schwarzburgisches Ministerium,
Abtheilung der Finanzen.
v. Bertrah.
Fürstl. Schw.-Rudolfl. Gesetzsammlung XXXIX. 25
Ausgegeben in Rudolstadt am 14. December 1878.