Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

1878. 173 
XIV. Ministerial-Bekanntmachung 
zur Ausführung der die Abänderung der Gewerbeordnung über die 
Arbeitsbücher und die Arbeitskarten, sowie über die Beschäftigung 
der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in Fabriken 2c. betreffeu- 
den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878. 
Zur Ausführung der Vorschriften des mit dem 1. Jannar 1879 in Kraft treten- 
den Reichsgesetzes vom 17. Juli 1878, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung (Neichs- Gesetzblatt S. 199 ff.), über die Arbeitsbücher und die Arbeits- 
karten, sowie über die Beschäftigung der Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeiter in 
Fabriken ., wird mit Höchster Genehmigung des Durchlauchtigsten Fürsten hier- 
durch Folgendes bestimmt. 
A. Arbeitsbücher. 
8. 1. 
Eines Arbeitsbuches bedürfen die aus der Volksschule (d. h. der gewöhnlichen 
Werktagsschule mit Ausnahme der Fortbildungs= und ähnlichen Schulen) entlassenen 
gewerblichen Arbeiter unter 21 Jahren ohne Unterschied des Geschlechts. 
Ob die Arbeiter ausdrücklich als „Gesellen, Gehülsen, Lehrlinge oder Fabrik- 
arbeiter“ angenommen sind, oder nur thatsächlich als solche beschäftigt werden, ob 
sie von Handwerkern oder von größeren Gewerbe= Unternehmern angenommen sind, ob 
sie in deren Behausung, ob sie in Werkstuben, Werkstätten, in Fabriken, im Freien, 
insbesondere auch auf Baupläten und bei Bauten arbeiten, macht hierbei keinen 
Unte 
eged. Arbeiter in Hüttenwerken und in Bauhöfen sind unter den gewerblichen 
Arbeitern mit verstanden und demnach zur Führung eines Arbeitsbuches verpflichtet. 
2 
Von der Verpflichtung zur Führung eines Arbeitsbuches sind ausdrücklich ent- 
bunde 
) Arbeiter unter 14 Jahren, welche r waasinmung des Gesetzes eine 
Arbeitskarte zu führen haben (§. 1 
2) Gehülsen und Lehrlinge in Abotth ten und Handelsgefchastm 
Zu den gewerblichen Arbeitern im Sinne des Gesetzes sind unter Anderen 
nicht zu rechnen und zur Führung eines Arbeitsbuches nicht verpflichtet:
	        
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