Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Neununddreißigster Jahrgang. 1878. (39)

Aulage C. 
176 1878. 
gemacht oder vernichtet ist. In diesem Falle ist aber die Bestrafung des Arbeiters 
nach Maßgabe des S. 150, Nr. 3 der Gewerbe-Ordnung herbeizuführen. 
Die Ausstellung der Arbeitsbücher hat koslenfrei zu ersolgen. Nur für die 
Ausstellung eines neuen Arbeitsbuches an Stelle eines unbrauchbar gewor- 
denen, verloren gegangenen oder vernichteten kann eine Gebühr bis zum 
Betrage von 50 Pfennigen erhoben werden (F. 109, Abs. 2). 
Die Ortspolizei. Behörden (Gemeinde-Vorstände) haben den Bedarf an Formu- 
laren zu Arbeitsbüchern von den Fürstlichen Landrathämtern gegen Erstattung der 
Beschaffungskoten zu beziehen. 
Für den erstmaligen Bedarf au Formularen kommt in Betracht, daß vom 
l. Inna 1879 an sammtliche gewerbliche Arbeiter unter 21 Jahren und zwar 
auch diejenigen, welche schon vorher in Arbeit gestanden haben, im Besitz eines 
Arbeitsbuches sein müssen. 
B. Arbeltskarten. 
15. 
Einer Arbeitskarte bedũrfen alle Kinder unter 14 Jahren, welche in Fabriken, 
in Werkstätken, in deren Bekriebe eine regelmäßige Benuhung von Dampfkraft statt- 
findet, in Hüttenwerken, Bauhöfen, sowie in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungs- 
Anstalten, unterirdisch betriebenen Brüchen und Gruben beschäftigt werden (F. 137 
Absatz 1, S. 154 Absatz 2 und 3). 
Für Kinder, welche das zwölfte Jahr noch nicht vollendet haben, dürfen Ar- 
beitskarten nicht ausgestellt werden (5. 135 Absay 1). 
8. 16. 
Die in der Anlage C der gegenwärligen Bekanntmachung abgedruckten Ver- 
merke sollen zeigen, in welcher Weise von den Behörden die ihnen obliegenden Ein- 
tragungen zweckmäßig zu bewirken sind. 
8. 17. 
Ueber die ausgestellten Arbeitskarten ist nach dem beigesügten Formulare (An- 
Anlage D. lage D) ein für jedes Kalenderjahr abzuschließendes Verzeichniß zu führen. 
8. 
8. 18. 
Die Arbeitskarten sind von denjenigen Ortspolizei-Behörden auszustellen, in
	        
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